Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 325 — 
mitteln beladenen Wagenräume müssen verschlossen gehalten werden; die 
Beleuchtung der Räume hat zu unterbleiben. Die in demselben Wagen 
untergebrachte Begleitung darf nicht rauchen. 
(2) Auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung, 
bei denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtungen 
unschädlich gemacht ist, dürfen nur solche Wagen verwendet werden, die 
keine stromführenden oder unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen 
oder Apparate enthalten, auch nicht mit elektrischer Beleuchtung aus- 
gerüstet sind. 
(3) Wenn Sprengmittel in Packgefäßen aus dem im Abs. (1) er- 
wähnten Anlaß in einem Personenzuge des öffentlichen Verkehrs befördert 
werden sollen, so ist der Wagen als vorletzter in den Zug einzustellen 
und der Schluß durch einen Wagen mit bedienter Bremse zu bilden. 
Bei gleichzeitiger Fortschaffung von Schießbaumwolle (Schießwolle) oder 
Sprengmunition in einem zweiten Wagen ist dieser vor den zuerst er- 
wähnten einzufügen. Die Einstellung besonderer Schutzwagen vor und 
hinter die Wagen mit den Sprengmitteln ist nicht erforderlich. 
d) (1) Die in Abs. (1) und (6) a bis e vorgesehenen Beschränkungen 
fallen bei eintretender Mobilmachung weg. 
Zu Abs. (2). Wie unter Zif. 8. 
(2) Zu Abs. (3) d und e. Die Auslieferung darf in der Regel 
erst kurz vor Abgang des zur Beförderung bestimmten Zuges erfolgen. 
Der Zeitpunkt ist zwischen der absendenden und der abfertigenden Stelle 
vorher zu vereinbaren. 
Zu D. Beförderungsmittel. 
e) Zu Abs. (3) c. Die Gebühr für das Dichten der Türen und Fenster 
der gedeckten Güterwagen, einschließlich Hergabe der dazu erforderlichen 
Materialien, ist in den Sätzen des Miltrfs. mitenthalten. 
Zu E. Verladung. 
  
  
 
f) Zu Abs. (1). (1) Zündladungen zu Geschoßzündern dürfen mit Schieß- 
bauurwolle (Schießwolle) zusammen in denselben Wagen verladen werden. 
  
  
(2) In Militärzügen dürfen die Geschosse mit den Kartuschen 
in denselben Wagen verladen werden, desgleichen kleine Mengen 
Zündungen, einschließlich der sprengkräsftigen Geschoßzünder, mit 
Kartuschen, Geschossen, Patronen und Signalleuerwerk. 
(3) Die Packgefälge mit Zündungen sind von der übrigen 
Munition räumlich zu trennen, diejenigen mit sprengkräftigen Ge- 
schoBzündern außerdem durch aufgeschraubte Holzleisten festzu- 
legen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.