Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Verläßt der Führer des Kraftfahrzeugs eine bei dem Unfalle verletzte 
Person vorsätzlich in hilfloser Lage, so wird er mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 
bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark erkannt werden. 
§ 23. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei 
Monaten wird bestraft, wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahr- 
zeug führt, das nicht von der zuständigen Behörde zum Verkehre zugelassen ist. 
Die gleiche Strafe trifft den Halter eines nicht zum Verkehre zugelassenen 
Kraftfahrzeugs, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig dessen Gebrauch auf öffent- 
lichen Wegen oder Plätzen gestattet. 
 § 24. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei 
Monaten wird bestraft: 
1. wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen Führerschein zu besitzen; 
2. wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist; 
3. wer nicht seinen Führerschein der Behörde, die ihm die Fahrerlaubnis 
entzogen hat, auf ihr Verlangen abliefert. 
Die gleiche Strafe trifft den Halter des Kraftfahrzeugs, wenn er vorsätzlich 
oder fahrlässig eine Person zur Führung des Fahrzeugs bestellt oder ermächtigt, 
die sich nicht durch einen Führerschein ausweisen kann oder der die Fahrerlaubnis 
entzogen ist. 
§ 25. 
Wer in rechtswidriger Absicht 
1. ein Kraftfahrzeug, für welches von der Polizeibehörde ein Kennzeichen 
nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen ver- 
sieht, welches geeignet ist, den Anschein der polizeilich angeordneten 
oder zugelassenen Kennzeichnung hervorzurufen, 
2. ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der polizeilich für das Fahr- 
zeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht, 
3. das an einem Kraftfahrzeuge gemäß polizeilicher Anordnung ange- 
brachte Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner 
Erkennbarkeit beeinträchtigt, 
wird, sofern nicht nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe 
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder 
Plätzen von einem Kraftfahrzeuge Gebrauch machen, von dem sie wissen, daß die 
 
	        
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