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8. Der § 28 erhält folgende Fassung:
Das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung
oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gilt,
auch wenn es mit dem Verfahren über die Hauptsache verbunden ist,
für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts als besonderer
Rechtsstreit. Das Gleiche gilt für das ordentliche Verfahren, welches
nach der Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozesse sowie nach
dem mit Vorbehalt in demselben erlassenen Urteil anhängig bleibt
(Zivilprozeßordnung §§ 596, 600). Der Rechtsanwalt muß sich jedoch
die in dem Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Ver-
fügung erwachsenen Gebühren in Höhe von fünf Zehnteilen auf die
ihm in dem Verfahren über die Hauptsache zustehenden entsprechenden
Gebühren und die Prozeßgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses
auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens anrechnen.
Das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung oder Auf-
hebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bildet mit
dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung des Arrestes oder
der einstweiligen Verfügung Eine Instanz.
9. Im § 29 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „über einen Antrag auf An-
ordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung,
sowie" gestrichen.
10. Im § 30 werden
a) im Abs. 1 Nr. 2 die Worte „über einen Antrag auf Anordnung oder
Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie“
b) im Abs. 3 die Worte „im besonderen Verfahren erfolgte“
gestrichen.
11. Im § 37 Abs. 1 und Abs. 3 wird die Zahl „510“ durch die Zahl
„510c“ ersetzt.
12. Der § 38 erhält folgende Fassung:
Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt:
1. die Sätze des § 9 für die Vertretung des Gläubigers,
2. zwei Zehnteile der Sätze des § 9 für die Erhebung bes Wider-
spruchs.
Auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreite zustehende Prozeß-
gebühr wird die Gebühr in Nr. 1 zu sieben Zehnteilen, die Gebühr
in Nr. 2 voll angerechnet.
13. Im § 41 Abs. 1 werden die Worte „§§ 13 bis 18“ durch die Worte
„§§ 13 bis 17“ ersetzt.
14. Der § 52 erhält folgende Fassung:
In der Berufungsinstanz und in der Revisionsinstanz erhöhen
sich die Gebührensätze um drei Zehnteile.