Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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15. An die Stelle des § 76 tritt folgende Vorschrift: 
§ 76. 
Für die Herstellung des Schreibwerkes sowie zum Ersatze der Post- 
gebühren seiner Sendungen erhält der Rechtsanwalt Pauschsätze, so- 
weit Schreibwerk und Postsendung innerhalb des Rahmens einer 
gebührenpflichtigen Tätigkeit vorkommen. 
Der einzelne Pauschsatz beträgt zwanzig vom Hundert der zum 
Ansatze gelangenden Gebühr, jedoch höchstens dreißig Mark und min- 
destens fünfzig Pfennig, in der Zwangsvollstreckungsinstanz mindestens 
zwei Mark. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes 
findet Anwendung. 
Steht dem als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalte 
nach § 13 Nr. 1, §§ 19, 52 die Prozeßgebühr zu, so beträgt die 
Summe der in einer Instanz anzusetzenden Pauschsätze mindestens 
vier Mark und höchstens fünfzig Mark und, wenn dem Rechtsanwalt 
auch nach § 13 Nr. 4, §§ 19, 52 die Beweisgebühr oder nach § 13 
Nr. 3, §§ 19, 52 die Vergleichsgebühr zusteht, mindestens sechs Mark 
und höchstens sechzig Mark; die Vorschriften des § 27 Abs. 1, des 
§ 28 und des § 30 Abs. 1 Nr. 3 finden keine Anwendung. 
In den Fällen der §§ 43 und 45 der Gebührenordnung für 
Rechtsanwälte werden die dem Prozeßbevollmächtigten und dem anderen 
Rechtsanwalte zustehenden Pauschsätze nach der Summe der beiden 
Anwälten zustehenden Gebühren berechnet. Von dem Betrage dieser 
Pauschsätze erhält der Prozeßbevollmächtigte zwei Dritteile, der andere 
Rechtsanwalt ein Dritteil. 
Steht dem als Verteidiger oder als Vertreter eines Privatklägers, 
eines Nebenklägers oder einer Verwaltungsbehörde bestellten Rechts- 
anwalte die im § 63 bestimmte Gebühr zu, so beträgt der Pauschsatz 
mindestens vier Mark. 
Neben den Pauschsätzen stehen dem Rechtsanwalte Schreibge- 
bühren zu: 
1. für die auf besonderes Verlangen gefertigten Abschriften; 
2. für eine von ihm gefertigte beglaubigte Abschrift der Klageschrift, 
falls diese zur Herstellung einer Ausfertigung des Urteils (§ 317 
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) benutzt wird; 
3. für ein Schreibwerk, soweit es außerhalb des Rahmens einer 
gebührenpflichtigen Tätigkeit entsteht. 
Für die Höhe der im Abs. 5 erwähnten Schreibgebühren sind 
die Vorschriften des § 80 des Gerichtskostengesetzes maßgebend. 
Der Ansatz der im § 79 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes be- 
zeichneten Gebühren wird durch den Pauschsatz nicht ausgeschlossen.
	        
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