Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 12. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird, soweit nicht nach anderen Bestimmungen 
eine schwerere Strafe verwirkt wird, bestraft, wer im geschäftlichen Verkehre zu 
Zwecken des Wettbewerbes dem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen 
Betriebs Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um 
durch unlauteres Verhalten des Angestellten oder Beauftragten bei dem Bezuge 
von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen 
Dritten zu erlangen. 
Die gleiche Strafe trifft den Angestellten oder Beauftragten eines geschäft- 
lichen Betriebs, der im geschäftlichen Verkehre Geschenke oder andere Vorteile 
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, damit er durch unlauteres Verhalten 
einem anderen bei dem Bezuge von Waren oder gewerblichen Leistungen im 
Wettbewerb eine Bevorzugung verschaffe. 
Im Urteil ist zu erklären, daß das Empfangene oder sein Wert dem Staate 
verfallen sei. 
§ 13. 
In den Fällen der §§ 1, 3 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem 
Gewerbetreibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art 
herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förde- 
rung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als 
solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Auch können diese Ge- 
werbetreibenden und Verbände denjenigen, welcher den §§ 6, 8, 10, 11, 12 zu- 
widerhandelt, auf Unterlassung in Anspruch nehmen. 
Zum Ersatze des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist 
verpflichtet: 
1. wer im Falle des § 3 die Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben 
kannte oder kennen mußte. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder 
Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf 
Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit 
der Angaben kannten;  
2.  wer gegen die §§ 6, 8, 10, 11, 12 vorsätzlich oder fahrlässig verstößt. 
Werden in einem geschäftlichen Betriebe Handlungen, die nach §§ 1, 3, 6, 
8, 10, 11, 12 unzulässig sind, von einem Angestellten oder Beauftragten vor- 
genommen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs 
begründet. 
  
§ 14. 
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, 
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder 
gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die 
geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu
	        
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