— 503 —
schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum
Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den
Anspruch, geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen
unterbleibe.
Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder
der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der An-
spruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider
behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadensersatz kann nur geltend
gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder
kennen mußte.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 15.
Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über
die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder ge-
werblichen Leistungen eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet
oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Werden die im Abs. 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschäftlichen Betriebe
von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der
Inhaber des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn
die Handlung mit seinem Wissen geschah.
§ 16.
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere
Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer
Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechselungen mit dem
Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich
ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Be-
nutzung in Anspruch genommen werden.
Der Benutzende ist dem Verletzten zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benutzung
geeignet war, Verwechselungen hervorzurufen.
Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts stehen solche Geschäfts-
abzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Geschäfts von anderen Geschäften
bestimmten Einrichtungen gleich, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als
Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen und
Ausstattungen (§§ 1, 15 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom
12. Mai 1894, Reichs-Gesetzbl. S. 441) finden diese Vorschriften keine An-
wendung.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.