Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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2. Unter B. ist zwischen Ziffer 8 und der Anmerkung folgender neuer 
Abs. II eingeschaltet:   
 ,,II. Deutscher Verwaltungen. 
9. Die von den Schwedischen Staatseisenbahnen gemeinschaftlich mit den 
Königlich Preußischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenverbindung 
Trelleborg—Saßnitz.“ 
3. In der Anmerkung ist vor Dänemark eingeschaltet: 
„Deutschland, Ziffer 137."  
Die unter I und II aufgeführten Änderungen treten mit der voraussichtlich 
im Juli d. J. stattfindenden Eröffnung des Fährbetriebs auf der Strecke Saßnitz— 
Trelleborg in Kraft. 
III. Unter „Italien A.“ ist mit Wirkung vom 3. Juli d. J. neu hinzu- 
gefügt: 
5 a. Die von der Società per le ferrovie dell’ Alta Valtellina betriebene Linie 
Sondrio—Tirano. 
Berlin, den 14. Juni 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
———---- 
(Nr. 3624.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Britisch-Indien zu der inter- 
nationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, 
 vom 3. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 425). Vom 15. Juni 1909. 
Die Königlich Großbritannische Regierung hat der Regierung der Französischen 
Republik den Beitritt von Britisch-Indien zu der internationalen Übereinkunft 
über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903 
angezeigt, mit dem Vorbehalte, daß die Bestimmungen dieser Ubereinkunft in 
Indien nur für die Pest anwendbar sein sollen, während die Bestimmungen 
der Pariser Übereinkunft von 1894 für die Cholera auch ferner anwendbar 
bleiben. Die Regierung von Britisch-Indien hat ausdrücklich erklärt, daß sie 
die in der Übereinkunft von 1903 vorgesehene Verpflichtung, Cholerafälle an- 
zuzeigen, oder die Verpflichtung, die sonstigen Vorschriften dieser Übereinkunft 
für die Cholera so zu beobachten wie die Vorschriften für die Pest, nicht über- 
nehmen könne. 
Berlin, den 15. Juni 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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