Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 12. 
Obstbrennereien. 
Als Obstbrennereien gelten Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren oder 
Rückstände davon verarbeiten. 
Die für Obstbrennereien gegebenen Vorschriften sind in gleicher Weise auf 
Brennereien anzuwenden, die Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände 
davon oder von der Bierbereitung ausschließlich oder neben Obst, Beeren oder 
Rückständen davon verarbeiten. 
§ 13. 
Gewerbliche Brennereien. 
Als gewerbliche Brennereien sind alle Brennereien, welche Hefe erzeugen, 
sowie diejenigen anzusehen, welche weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien 
noch zu den Obstbrennereien und den diesen gleichgestellten Brennereien gehören. 
Jedoch gelten solche Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als land- 
wirtschaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben sind, auch fernerhin als 
landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 10, 11 
erfüllen. 
§ 14. 
Verschlußbrennereien. 
Die Brennereien sind gemäß den §§ 82 bis 88 einzurichten (Verschluß- 
brennereien), soweit nicht in den §§ 15, 17 Ausnahmen vorgesehen sind. 
§ 15. 
Abfindung der Brennereien. 
Brennereien, die in einem Betriebsjahre nicht mehr als 10 Hektoliter 
Alkohol herstellen (Kleinbrennereien), können abgefunden werden, sofern sie vor 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig hergerichtet sind; auf sie finden 
alsdann die Vorschriften der §§ 5, 6, 82 bis 93 keine Anwendung. Die Ver- 
brauchsabgabe ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats von derjenigen 
Alkoholmenge, welche aus dem angemeldeten Maischbottichraum oder der zur Ver- 
arbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge hergestellt oder welche 
während der erklärten Abtriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brenn- 
vorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit gewonnen werden kann, im voraus 
durch die Verwaltungsbehörde bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung 
eintritt, drei Monate nach Herstellung des Branntweins vom Brennereibesitzer 
zu entrichten. Die sofortige Einziehung ist zulässig, wenn der Zahlungspflichtige 
in Vermögensverfall gerät. 
In gleicher Weise können nach näherer Bestimmung des Bundesrats auf 
Antrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig hergerichtete Brenne- 
reien abgefunden werden, die in einem Betriebsjahre mehr als 10 Hektoliter, 
aber nicht mehr als 30 Hektoliter Alkohol erzeugen. 
 
	        
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