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Branntweine werden, soweit er nicht nachweislich verzollt worden ist, an
Übergangsabgabe 1,60 Mark für das Liter Alkohol erhoben. Die Abgabe wird
nicht gestundet.
§ 23.
Verwaltungskosten.
Für die Erhebung und Verwaltung der Verbrauchsabgabe wird den
Bundesstaaten nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Vergütung von
8 Hundertteilen der Gesamteinnahme gewährt.
Zweiter Abschnitt.
Kontingent.
§ 24.
Gesamtkontingent.
Das im Brennereibetriebsjahr 1907/08 nach den Vorschriften des bisherigen
Branntweinsteuergesetzes festgesetzte Gesamtkontingent bleibt bis zum 30. September
1918 in Geltung. Anderweit festgesetzt wird das Gesamtkontingent zuerst im
Betriebsjahr 1917/18 und demnächst in jedem zehnten Jahre für die folgenden
zehn Betriebsjahre (Kontingentsabschnitt) nach dem Durchschnitte der Branntwein-
mengen, die innerhalb der letzten drei Jahre in den verbrauchsabgabenpflichtigen
Inlandsverbrauch übergegangen sind.
§ 25.
Übersteigt in einem Betriebsjahre die Menge des unter Anrechnung auf
das Kontingent hergestellten Branntweins die Menge des gegen Entrichtung der
Verbrauchsabgabe in den Inlandsverbrauch gelangten Branntweins, so kann der
Bundesrat das Gesamtkontingent für das folgende Betriebsjahr, erforderlichenfalls
auch je für ein weiteres Betriebsjahr desselben Kontingentsabschnitts, auf die
zuletzt bezeichnete Branntweinmenge herabsetzen.
§ 26.
Von der nach §§ 24, 25 zum niedrigeren Abgabensatze zugelassenen Jahres-
menge Branntwein (Gesamtkontingent) wird der Anteil, der im Königreiche Bayern,
im Königreiche Württemberg, im Großherzogtume Baden und in den Hohen-
zollernschen Landen hergestellt werden darf, in der Weise ermittelt, daß jedem
der bezeichneten Staaten und Landesteile auf den Kopf seiner Bevölkerung zwei
Drittel derjenigen Litermenge Alkohol zugeteilt werden, welche sich auf den Kopf
der Gesamtbevölkerung der Branntweinsteuergemeinschaft ergibt, wenn das Gesamt-
kontingent nach der Kopfzahl der letzteren verteilt wird. Bei den hiernach erforder-
lichen Berechnungen sind die bei der letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerungs-
ziffern zu Grunde zu legen.