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4. für diejenigen landwirtschaftlichen Brennereien, bei deren früherer
Veranlagung wesentliche Veränderungen der landwirtschaftlich genutzten
Fläche unberücksichtigt geblieben sind;
5. auf Antrag des Brennereibesitzers für diejenigen landwirtschaftlichen
Brennereien, deren Kontingent in einem besonders starken Miß-
verhältnisse zu ihrer landwirtschaftlich genutzten Fläche, zu dem wirt-
schaftlichen Bedürfnis und zu dem Kontingente wirtschaftlich gleich-
gestellter Brennereien, welche in demselben Verwaltungsbezirke gelegen
sind, steht.
§ 35.
Für die im § 34 bezeichneten Brennereien ist nach dem Umfang ihrer
Betriebseinrichtungen, bei landwirtschaftlichen Brennereien unter Berücksichtigung
der beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche und der gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfanges anderer am Kontingente
beteiligter Brennereien, nach Anhörung von zwei Sachverständigen aus den
Kreisen der Besitzer landwirtschaftlicher Brennereien diejenige Alkoholmenge zu
ermitteln, deren jährliche Herstellung als angemessen zu erachten ist. Von dieser
Menge ist derjenige Teil in Rechnung zu stellen, welcher dem Verhältnis
entspricht, das in den ohne Veranlagung am Kontingente zu beteiligenden
Brennereien derselben Art zwischen ihrer Gesamterzeugung und der von ihnen
zum niedrigeren Abgabensatze hergestellten Alkoholmenge während der letzten zehn
Jahre durchschnittlich bestanden hat.
§ 36.
Falls die auf Grund der §§ 30 bis 35 in Rechnung zu stellende Alkohol-
menge 150 000 Liter übersteigt, wird sie um ein Zehntel, falls sie 100 000 Liter
übersteigt, wird sie um ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von
100 000 Liter herabgesetzt. Bei landwirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien,
die als solche bereits am 1. April 1895 bestanden haben, wird die in Rechnung
zu stellende Alkoholmenge, auch wenn sie 150 000 Liter übersteigt, nur um ein
Zwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von 100 000 Liter herabgesetzt.
§ 37.
Die auf Grund der §§ 34, 35 in Rechnung zu stellende Alkoholmenge
darf im Falle einer Neubeteiligung am Kontingent oder einer Kontingents-
erhöhung für eine landwirtschaftliche Brennerei 40 000 Liter, für eine Obst-
brennerei 6000 Liter nicht überschreiten.
§ 38.
Die auf Grund der §§ 33 bis 37 neu zugeteilten Kontingente sind bei der
nächsten Neubemessung auch für das letzte Jahr des vorangegangenen Kontingents-
abschnitts in Rechnung zu stellen.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 108