Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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2. bei den übrigen Brennereien, mit Ausnahme derjenigen, welche aus- 
schließlich Wein, Weinhefe, Weintrester, Zwetschen oder Kirschen ver- 
arbeiten, mindestens auf 18 Mark, 
3. während der Monate, in denen eine Brennerei mit Hefenerzeugung 
betrieben wird, mindestens auf 25 Mark 
für das Hektoliter Alkohol. 
Wird der Durchschnittsbrand auf Grund des § 69 gekürzt, so erhöht sich 
die Betriebsauflage für den Überbrand für jedes Hundertteil, um das gekürzt 
wird, auf die Dauer der Kürzung um 1 Mark, jedoch im ganzen um nicht 
mehr als 6 Mark für das Hektoliter Alkohol. 
§ 49. 
Kleinbrennereien und die im § 41 bezeichneten Brenner haben eine Betriebs- 
auflage von 0,20 Mark für das Liter Alkohol zu entrichten, soweit sie Brannt- 
wein herstellen, der dem höheren Verbrauchsabgabensatz unterliegt. 
§ 50. 
Fälligkeit. 
Die Betriebsauflage ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alkoholmenge in 
der Brennerei amtlich festgestellt (§§ 97, 98) oder die abgabenpflichtige Alkohol- 
menge berechnet ist (§ 15). 
§ 51. 
Zur Entrichtung der Betriebsauflage ist der Brennereibesitzer verpflichtet. 
Eine Stundung findet nicht statt. 
§ 52. 
Verwaltung und Verwendung der Betriebsauflage. 
Die Einnahmen aus der Betriebsauflage sind für sich zu verwalten und 
nach Maßgabe der §§ 54 ff. zu verwenden. 
§ 53. 
Für die Erhebung und Verwaltung der Betriebsauflage wird eine besondere 
Vergütung nicht gewährt. 
§ 54. 
Vergütung der Betriebsauflage. 
Aus den Einnahmen an Betriebsauflage und dem daraus angesammelten 
Geldbestande (§ 59) werden für vollständig vergällten, für den mit anderen 
Mitteln als Essig unvollständig vergällten und für ausgeführten Branntwein 
Vergütungen gezahlt.
	        
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