Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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die nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den Be- 
amten zugänglich zu halten sind. 
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An- 
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist 
abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände 
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. 
§ 11. 
Steueraufsicht. 
Gewerbebetriebe, die sich mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungs- 
mittel befassen, stehen unter Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die 
Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, 
zu jeder Zeit, andernfalls während der Tagesstunden, zu besuchen. Die Aufsichts- 
befugnis erstreckt sich auf alle an die Betriebs- und Lagerräume unmittelbar 
angrenzenden und damit in Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung 
fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
§ 12. 
Hilfeleistung bei der Steueraufsicht.  
Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht 
oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen 
und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die 
Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und 
Abgabe der steuerpflichtigen Erzeugnisse sich beziehenden Geschäftsbücher und 
Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
§ 13. 
Halberzeugnisse. 
Der Bundesrat kann für die Versendung solcher Erzeugnisse, die als 
fertige der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, 
Sicherungsmaßnahmen anordnen. 
§ 14. 
Verkaufsstellen. 
Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von steuerpflichtigen Beleuchtungs- 
mitteln befassen will, hat dies vorher der Steuerbehörde anzuzeigen. Er ist 
verpflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung seine Vorräte an Waren der 
bezeichneten Art zum Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen 
versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen.
	        
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