— 752 —
4. wenn Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel in Gewahrsam haben,
die der Vorschrift dieses Artikels zuwider mit den erforderlichen Steuer-
zeichen nicht versehen sind;
5. wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift
des § 16 zuwider nachgefüllt werden;
6. wenn vorgeschriebene Anschreibungen (§ 10) vom Hersteller oder Be-
zieher unrichtig geführt werden.
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand steuerpflichtige
Beleuchtungsmittel, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen
muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat,
erwirbt oder in Verkehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist.
Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 festgestellt, daß eine Vorenthaltung
der Steuer nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet
nur eine Ordnungsstrafe nach § 27 statt.
§ 19.
Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des
vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark für
jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen.
Soweit der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden kann, tritt eine
Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark ein.
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
§ 20.
Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener
Bestrafung werden die im § 19 vorgesehenen Strafen verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch
kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der
vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen
der im § 19 vorgesehenen Strafen erkannt werden.
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen aus-
geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis
zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
§ 21.
Die Vorschriften über die Hinterziehung der Steuer finden Anwendung
auf die Erwirkung einer Steuerbefreiung, Steuervergünstigung oder Steuerver-
gütung, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen
war. Der zu Ungebühr empfangene Betrag ist zurückzuzahlen.