Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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waltungsbestimmungen werden, sofern sie nicht nach §§ 19 ff. mit einer besonderen 
Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu drei- 
hundert Mark bestraft. 
§ 28. 
Haftung für andere Personen. 
Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 11) haften für die 
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs- 
mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die 
nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, 
wenn nachgewiesen wird, 
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder 
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, 
Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen 
oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen 
nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke 
gegangen sind. 
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch 
soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer. 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu 
nehmen und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul- 
digen vollstrecken lassen. 
§ 29. 
Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen. 
Bei Umwardlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im 
ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit 
Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im 
Falle des § 19 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung 
außer Betracht. 
§ 30. 
Zwangsmaßregeln. 
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Artikels getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, 
auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten 
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der Kosten und Geldstrafen 
erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle 
und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
	        
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