Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 756 — 
§ 37. 
Erhebung und Verwaltung der Steuer. 
Die Erhebung und Verwaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Steuern 
erfolgt durch die Landesbehörden. Inwieweit außerdem eine Steueraufsicht durch 
besondere technisch vorgebildete Beamte zu erfolgen hat, bestimmt der Bundesrat. 
Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den vom Bundesrate 
zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind dem Reichstag 
innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, wenn er sie nicht 
genehmigt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter- 
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung der Bestimmungen 
dieses Artikels dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und 
Verwaltung der Zölle. 
 
Übergangs- und Schlußvorschriften. 
§ 38. 
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung oder zum Verkaufe steuer- 
pflichtiger Beleuchtungsmittel sind die nach diesem Artikel erforderlichen Anzeigen 
zur Vermeidung der im § 27 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens drei Monate 
vor dem Inkrafttreten des Artikels zu erstatten. 
§ 39. 
Hersteller von Beleuchtungsmitteln der im § 1 bezeichneten Art haben die 
am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb der Räume des ange- 
meldeten Herstellungsbetriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen steuer- 
pflichtigen Beleuchtungsmittel innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden 
und, soweit sie nicht ausgeführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager gebracht 
werden, nach Maßgabe des § 2 zu versteuern. 
Zur Veräußerung bestimmte Beleuchtungsmittel und andere Vorräte von 
solchen, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb eines 
Herstellungsbetriebs oder einer Zollniederlage befinden, unterliegen, soweit sie nicht 
dem eigenen Haushalte des Besitzers dienen, nach näherer Vestimmung des 
Bundesrats der Steuer in Form einer Nachsteuer. 
Die Nachsteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf drei Monate gestundet 
werden, gegen Sicherheitsbestellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Artikels Verträge über Lieferung von Be- 
leuchtungsmitteln bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um 
den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu fordern, falls nichts anderes ver- 
einbart ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.