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§ 37.
Erhebung und Verwaltung der Steuer.
Die Erhebung und Verwaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Steuern
erfolgt durch die Landesbehörden. Inwieweit außerdem eine Steueraufsicht durch
besondere technisch vorgebildete Beamte zu erfolgen hat, bestimmt der Bundesrat.
Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den vom Bundesrate
zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind dem Reichstag
innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, wenn er sie nicht
genehmigt.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter-
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung der Bestimmungen
dieses Artikels dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und
Verwaltung der Zölle.
Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 38.
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung oder zum Verkaufe steuer-
pflichtiger Beleuchtungsmittel sind die nach diesem Artikel erforderlichen Anzeigen
zur Vermeidung der im § 27 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens drei Monate
vor dem Inkrafttreten des Artikels zu erstatten.
§ 39.
Hersteller von Beleuchtungsmitteln der im § 1 bezeichneten Art haben die
am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb der Räume des ange-
meldeten Herstellungsbetriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen steuer-
pflichtigen Beleuchtungsmittel innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden
und, soweit sie nicht ausgeführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager gebracht
werden, nach Maßgabe des § 2 zu versteuern.
Zur Veräußerung bestimmte Beleuchtungsmittel und andere Vorräte von
solchen, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb eines
Herstellungsbetriebs oder einer Zollniederlage befinden, unterliegen, soweit sie nicht
dem eigenen Haushalte des Besitzers dienen, nach näherer Vestimmung des
Bundesrats der Steuer in Form einer Nachsteuer.
Die Nachsteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf drei Monate gestundet
werden, gegen Sicherheitsbestellung ist sie auf sechs Monate zu stunden.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Artikels Verträge über Lieferung von Be-
leuchtungsmitteln bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um
den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu fordern, falls nichts anderes ver-
einbart ist.