[Gegenstanb der
Brausteuer.]
[Bierähnliche Getränke
und zur Bereitung
von solchen oder von
Bier bestimmte
Zubereitungen.]
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unterliegt derselben Vorschrift, es ist jedoch hierbei auch die Verwendung von
anderem Malze und von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, sowie
von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln
zulässig.
Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich zur
Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von der Vorschrift im AbfsK. 1
gestattet werden.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haustrunk-
bereitung (§ 6 Abf. 4).
Unter der Bezeichnung Bier — allein oder in Zusammensetzung — dürfen
nur solche Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den
Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer
Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf unter
der Bezeichnung Malzbier oder unter einer sonstigen Bezeichnung, die das Wort
Malz enthält, nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von
Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird und die
verwendete Malzmenge nicht unter die festgesetzte Grenze herabgeht. Das Nähere
bestimmt der Bundesrat.
Der Zusatz von Wasser zum Biere durch Brauer, Bierhändler oder Wirte
nach Abschluß des Brauverfahrens außerhalb der Brauereien ist untersagt.
§ 2.
Die Brausteuer wird von dem zur Bierbereitung verwendeten Malze und
Zucker erhoben.
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.
Als Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zucker-
stoffe einschließlich der daraus hergestellten Farbmittel zu verstehen.
Zucker, der zur Herstellung von obergärigen Bieren verwendet wird, bleibt
insoweit steuerfrei, als er nach § 5 Abs. 3 bei der Feststellung des für die Höhe
der Steuer (§ 6) maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen
Braustoffe nicht zur Anrechnung kommt.
§ 3.
Die Brausteuer kann auch von dem zur Bereitung bierähnlicher Getränke
verwendeten Malze und Zucker erhoben werden. Die Herstellung solcher Ge-
tränke kann unter Steueraufsicht gestellt, auch kann die Verwendung von anderen
Malzersatzstoffen als Zucker verboten werden. Die näheren Bestimmungen trifft
der Bundesrat.
Zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken bestimmte Zu-
bereitungen, mit Ausnahme der am Schlusse des § 1 Abs. 1 bezeichneten, aus
Zucker hergestellten Farbmittel und der nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser
hergestellten Farbebiere, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.