Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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zeichner eines Akzepts, eines Indossaments oder einer anderen Wechselerklärung, 
und jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, 
verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentiert, Zahlung 
darauf empfängt oder leistet, oder mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne 
Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht. 
§ 7. 
Die Entrichtung der Stempelabgabe (§ 3 Abs. 1) muß erfolgen, ehe ein 
inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem 
ersten inländischen Inhaber (§ 6) aus den Händen gegeben wird. 
Die Entrichtung der weiteren Abgabe (§ 3 Abs. 2) muß innerhalb der 
ersten drei Tage des Zeitraums erfolgen, für den sie zu zahlen ist, und wenn 
sich der Wechsel zu dieser Zeit im Auslande befunden hat, innerhalb der ersten 
drei Tage nach der Einbringung des Wechsels ins Inland. Die Entrichtung 
liegt dem Inhaber des Wechsels ob. 
Ist der Wechsel von dem nach Abs. 1 Steuerpflichtigen bis zu dem im 
Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkte nicht aus den Händen gegeben, so ist die Stempel- 
abgabe gleichzeitig mit der weiteren Abgabe zu entrichten. 
Es ist zulässig, die weitere Abgabe für einen längeren als den neun- 
monatigen oder sechsmonatigen Jeitraum sowie die gesamte auf die Zeit bis 
zum Verfalltag entfallende Stempelabgabe im voraus zu entrichten. 
§ 8. 
Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen 
Inhaber eines ausländischen Wechsels ist vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 
Abs. 2, 3 gestattet, den mit einem inländischen Indossamente noch nicht ver- 
sehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der 
Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentieren. Der Akzeptant 
eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder ander- 
weiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben zu bewirken. 
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Inlande bestimmtes Exemplar 
eines in mehreren Eremplaren ausgefertigten Wechsels zur Einbolung des 
Akzepts benutzt, so bleibt der Akzeptant von der Verpflichtung zur Versteuerung 
befreit, wenn die Rückseite des akzeptierten Exemplars vor der Rückgabe der- 
gestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum In- 
dossieren ausgeschlossen wird. 
Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontext als Prima, Sekunda, 
Tertia usw. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige 
zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist. 
§ 10. 
Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine 
Wechselerklärung — mit Ausnahme des Akzepts und der Notadressen — gesetzt 
ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich 
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