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§ 11.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 und § 7 Satz 2
werden mit Geldstrafe von fünzig bis fünftausend Mark bestraft.
Die landesgesetzliche Besteuerung von Gesellschaftsverträgen wird durch die
genannte Vorschrift nicht berührt.
II. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
(Tarifnummer 4.)
§ 12.
Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inland
abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben.
Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide
Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im Inlande
wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kauf-
männischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handels-
niederlassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat.
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch
briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und
einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind.
§ 13.
Bedingte Geschäfte gelten in betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist
einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugnis, innerhalb
bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Ab-
gabe nach dem höchstmöglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet.
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter ver-
änderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertrags-
bestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabe-
pflichtiges Geschäft.
Ist das Geschäft von einem Kommissionär (§ 383 des Handelsgesetzbuchs)
abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem Kommissionär
und dem Oritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär
und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung des § 17
Abs. 2 eintritt.
Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe“) abgeschlossen
werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten
(die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage
gemacht wird; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabe-
pflichtiges Geschäft.