Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 844 — 
§ 38. 
Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre der Tarifnummer 6a, b 
und, sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalte von über 250 Tonnen 
handelt, auch im sonstigen Schiffsverkehre (Tarifnummer 6c) darf nur erfolgen, 
wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ab- 
lieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach dem Inlande 
befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten Art aus- 
gehändigt wird. 
Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der Reisenden 
im Schiffsverkehre mit dem Auslande findet die Vorschrift des Abs. 1 keine 
Anwendung. 
§ 39. 
Wird im Seeverkehr eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland aus- 
gestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Reeder 
auszuhändigen, oder, falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der 
Abgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist. 
Hat der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an seine Stelle 
der inländische Vertreter. 
§ 40. 
Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland ausgestellten Schrift- 
stücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ablader oder Aussteller 
erfolgt, bei im Ausland ausgestellten Schriftstücken binnen drei Tagen, nachdem 
die Urkunde in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die 
Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6a, b, c zu entrichten 
ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens vor Aus- 
händigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die Sendung nach dem 
Auslande bestimmt ist, spätestens vor der Aushändigung an den ausländischen 
Frachtführer zu erfolgen.  
  
§ 41. 
Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten Personen 
unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber des nicht gestempelten 
Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls 
vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken. 
§ 42. 
Die im § 37 gedachte Verpflichtung wird erfüllt durch Verwendung von 
Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von 
Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. 
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in 
welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempel- 
zeichen erfolgen darf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.