Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten nicht beige- 
bracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels binnen einer Woche bei 
der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten Behörden und Beamten zu 
beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangsweisen Einziehung von Geldern befugt 
find, die zwangsweise Einziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser 
Bestimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Ent- 
wurf anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten die Unterschriften oder 
Handzeichen beglaubigt. 
Die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch ist davon ab- 
hängig zu machen, daß für den Abgabenbetrag Sicherheit geleistet wird, sofern 
nicht nach dem Ermessen des Grundbuchamts zu besorgen ist, daß einem der 
Beteiligten aus der Ablehnung der Eintragung ein schwer zu ersetzender Nachteil 
erwächst. 
§ 86. 
Für die Entrichtung der Stempelabgabe haften unter Vorbehalt des Rück- 
griffs gegen den nach § 83 zur Zahlung der Steuer Verpflichteten: 
a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene 
Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung für die Stempelbeträge zu den von ihren Vorständen oder 
Geschäftsführern in ihrem Auftrag oder Namen errichteten Verhand- 
lungen) 
b) jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht 
oder nicht ausreichend versehenen Urkunde, welcher ein rechtliches Inter- 
esse an dem Gegenstande der Beurkundung hat; 
c) Beamte einschließlich der Notare, welche die von ihnen aufgenommenen 
Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempelver- 
wendung aushändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften erteilen 
oder wegen der Einziehung des Stempels die ihnen nach § 85 ob- 
liegenden Pflichten verabsäumen, soweit ihnen ein Verschulden zur Last 
fällt und die Steuer von dem Steuerpflichtigen nicht zu erlangen ist. 
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein 
Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch 
die Beteiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt. 
  
  
S 87. 
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in denen die Steuer vom 
Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des 
Eintritts der Steuerpflicht zu richten. 
Der Wert dauernder Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach den 
Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes. 
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis ein- 
geräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so
	        
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