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Reichs-Gesetzblatt
Nr 48.
Inhalt: Gesetz, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste. S. 899. — Bekanntmachung, be-
treffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S 901. —
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-
Transport- Ordnung. S. 902. — Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswanderer-
schiffe. S. 904.
(Nr.3654.) Gesetz, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste. Vom 3. August 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Es ist verboten, Malz aus Gerste, die bei der Einfuhr in das Deutsche
Zollgebiet nach einem niedrigeren als dem für Malzgerste bestehenden Zollsatze
verzollt worden ist, zu Brauzwecken zu verwenden.
Der Bundesrat erläßt die zur Durchführung des Verbots erforderlichen
Bestimmungen. Er ist insbesondere befugt, für die zum niedrigeren Zollsatz ein-
geführte Gerste eine Kennzeichnung vorzuschreiben.
Jeder Verkäufer der zum niedrigeren Zollsatze verzollten und nicht kenntlich
gemachten ausländischen Gerste ist verpflichtet, dem Käufer ausdrücklich von der
erfolgten Verzollung nach dem niedrigeren Zollsatze Kenntnis zu geben.
§ 2.
Wer es unternimmt, zu Brauzwecken Malz zu verwenden, das aus Gerste
bereitet ist, die bei der Einfuhr in das Deutsche Zollgebiet nach einem niedrigeren
als dem für Malzgerste bestehenden Zollsatze verzollt worden ist, oder solche Gerste,
wenn sie nicht kenntlich gemacht ist, ohne ausdrücklichen Hinweis auf die nach
dem niedrigeren Zollsatz erfolgte Verzollung (§ 1 Abs. 3) in den Verkehr bringt,
macht sich der Zolldefraudation (§ 135 des Vereinszollgesetzes) schuldig.
Reichs- Gesetzbl. 1909. 141
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1909.