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Absatz 5.
Wird statt eines Teiles des Rindfleisches Schweinefleisch oder Speck mitge-
nommen, so werden 375 Gramm Schweinefleisch oder 250 Gramm Speck gleich
500 Gramm Rindfleisch gerechnet; jedoch darf keinesfalls mehr als die Hälfte
der vorgeschriebenen Menge Rindfleisch durch Schweinefleisch ersetzt werden. Wird
ein Teil des Rindfleisches durch Fisch ersetzt, so werden 375 Gramm Fisch gleich
500 Gramm Rindfleisch gerechnet; Schweinefleisch darf durch die gleiche Menge
Hammelfleisch oder die gleiche Menge Fisch (frisch oder in Dosen) ersetzt werden;
jedoch darf Fisch als Hauptmahlzeit nur an zwei Tagen der Woche gegeben
werden, im ganzen nur an vier Tagen entweder mittags oder abends.
Absatz 11 (neu).
An Stelle von Essig (Ziffer 18) darf Essigsprit mitgenommen werden;
1 Liter Essigsprit, der in 100 Teilen nicht mehr als 15 Teile reine Essigsäure
enthalten soll, entspricht 3 Litern Essig.
Absatz 13 (neu).
An Stelle von Sirup (Ziffer 23) darf Zucker in gleicher Menge mitge-
nommen werden.
Berlin, den 3. August 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jongquieres.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.