Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Erklärung. 
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Niederländischen 
Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkominen über den Zivilprozeß 
vom 17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung 
des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden. 
Artikel 1. 
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des 
Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 ist den deutschen 
und den niederländischen gerichtlichen Behörden der unmittelbare Geschäftsverkehr 
miteinander in allen Fällen gestattet, in denen durch das Abkommen der Rechts- 
hilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und 
außergerichtlicher Urkunden sowie für die Erledigung von Ersuchungsschreiben 
geregelt ist. 
Doch steht es jedem Teile frei, die Mitteilung gerichtlicher und außer- 
gerichtlicher Urkunden auch gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens durch den 
Konsul beantragen zu lassen. . 
Artikel 2. 
Zuständig für den unmittelbaren Geschäftsverkehr sind auf seiten des Reichs: 
alle gerichtlichen Behörden, für die Entgegennahme von Zustellungs- und sonstigen 
Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Landgerichtspräsidenten; auf seiten der Nieder- 
lande: alle gerichtlichen Behörden, für die Entgegennahme von Zustellungs- und 
sonstigen Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Staatsanwälte bei den Arrondissements- 
gerichten. 
Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchen 
von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde 
hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
Artikel 3. 
In dem unmittelbaren Geschäftsverkehre werden die Schreiben der beider- 
seitigen Behörden in deren Landessprache abgefaßt.
	        
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