Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Die Bestimmungen des Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivil- 
prozeß wegen Abfassung oder Übersetzung der dort bezeichneten Schriftstücke bleiben 
unberührt. Sind diesen Schriftstücken die vorgeschriebenen Ulbersetzungen nicht 
beigegeben, so werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden 
Behörde beschafft. 
Artikel 4. 
Die Bestimmungen des Artikel 3 Abs. 2 dieser Erklärung finden Anwendung 
auf die im Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten 
Schriftstücke, die den auf diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen Voll- 
streckbarkeitserklärung von Kostenentscheidungen beizufügen sind. 
Artikel 5. 
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 6 Abs. 2 des Haager Abkommens über 
den Zivilprozeß kann jeder Teil Zustellungen im Gebiete des anderen Teiles in 
allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige handelt, ohne Anwendung 
von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter unmittelbar 
bewirken lassen. 
Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 15 des Abkommens 
für die Erledigung von Ersuchungsschreiben. 
Artikel 6. 
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über 
den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungs- 
beamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen nicht 
verlangt werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für den 
Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren nicht 
zum Ziele führt.  
Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens 
die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen Nicht- 
erscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungs- 
beamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 
Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen. 
Artikel 7. 
Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung 
mit dei Artikel 6 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, 
werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für 
gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten. 
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