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Die Bestimmungen des Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivil-
prozeß wegen Abfassung oder Übersetzung der dort bezeichneten Schriftstücke bleiben
unberührt. Sind diesen Schriftstücken die vorgeschriebenen Ulbersetzungen nicht
beigegeben, so werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden
Behörde beschafft.
Artikel 4.
Die Bestimmungen des Artikel 3 Abs. 2 dieser Erklärung finden Anwendung
auf die im Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten
Schriftstücke, die den auf diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen Voll-
streckbarkeitserklärung von Kostenentscheidungen beizufügen sind.
Artikel 5.
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 6 Abs. 2 des Haager Abkommens über
den Zivilprozeß kann jeder Teil Zustellungen im Gebiete des anderen Teiles in
allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige handelt, ohne Anwendung
von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter unmittelbar
bewirken lassen.
Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 15 des Abkommens
für die Erledigung von Ersuchungsschreiben.
Artikel 6.
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über
den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungs-
beamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen nicht
verlangt werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für den
Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren nicht
zum Ziele führt.
Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens
die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen Nicht-
erscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungs-
beamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23
Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen.
Artikel 7.
Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung
mit dei Artikel 6 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können,
werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für
gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten.
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