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Artikel 8.
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit
und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kün-
digung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile.
Die Bestimmungen der Artikel 6, 7 der Erklärung treten für sich allein
außer Kraft, sobald der eine Teil dem anderen Teile eine entsprechende Mit-
teilung macht.
Die Erklärung wird gegen eine entsprechende, im Namen der Königlich
Niederländischen Regierung und in deren Auftrage von dem hiesigen Königlich
Niederländischen Gesandten abzugebende Erklärung ausgetauscht werden.
Berlin, den 31. Juli 1909.
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung:
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts.
Freiherr von Schoen.
Erklärung.
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Großherzoglich Luxem-
burgischen Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den
Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren
Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden.
Artikel 1.
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des
Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 ist den deutschen
und den luxemburgischen gerichtlichen Behörden der unmittelbare Geschäftsverkehr
miteinander in allen Fällen gestattet, in denen durch das Abkommen der Rechts-
hilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und
außergerichtlicher Urkunden sowie für die Erledigung von Ersuchungsschreiben
geregelt ist.