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2. Der Raumgehalt der Geräte soll seinem Sollwert entsprechen, wenn
das Gerät selbst eine auf ihm aufgetragene Temperatur (Normaltemperatur) hat,
z. B. 0° C., 15° C., 18° C., 20° C. usw.
3. Der Raumgehalt kann durch eine in das trockene Gerät eingefüllte Flüssigkeits-
menge (Meßwerkzeuge auf Einguß) oder durch eine aus ihm ausgeflossene
Flüssigkeitsmenge (Meßwerkzeuge auf Ausguß) verkörpert sein, doch sind Geräte,
die zugleich auf Einguß und auf Ausguß eingerichtet sind, gleichfalls zulässig.
Für Ausguß gilt nachfolgende Festsetzung:
Meßwerkzeuge mit Mündung neigt man beim Ausgießen allmählich, bis
sie sich in möglichst senkrechter Lage befinden. Eine halbe Minute nach Been-
digung des zusammenhängenden Ausflusses streicht man die Mündung an dem
die Füllung aufnehmenden Gefäße ab.
Meßwerkzeuge mit Ablauf läßt man in senkrechter Stellung auslaufen,
und zwar Büretten frei, andere Geräte, indem man die Ablaufspitze mit der
Wandung des Aufnahmegefäßes in Berührung hält. Bei Vollpipetten mit einer
Marke streicht man eine viertel Minute nach vollständiger Entleerung die Ablauf-
spitze am Aufnahmegefäß ab. Gleichfalls nach einer viertel Minute erfolgt das
Abstreichen der Ablaufspitze bei Vollpipetten mit zwei Marken sowie bei Meß-
pipetten, bei Büretten nach einer halben Minute. Die Einstellung geschieht während
des Abstreichens, die Ablesung entweder gleichzeitig oder unmittelbar darauf.
Ist auf den Geräten eine Wartezeit angegeben, so tritt diese an die Stelle
der vorstehend angegebenen Zeiten.
4. Alle Ablesungen und Einstellungen geschehen bei benetzenden durchsichtigen
Flüssigkeiten am tiefsten Punkte des Flüssigkeitsmeniskus. Bei nicht benetzenden
Flüssigkeiten erfolgen sie am höchsten Punkte des Meniskus, bei undurchsichtigen
an dessen Rande. Es ist dann eine Umrechnung auf den ersten Fall erforderlich,
falls nicht auf dem Geräte die Flüssigkeit angegeben ist, für die es bestimmt ist.
§ 3.
Material.
Zulässig sind nur solche Glassorten und andere Materialien (Quarz und
dergleichen), die gegen chemische und andere Einwirkungen hinreichend widerstands-
fähig sind, insbesondere auch keine erhebliche Nachwirkung zeigen.
§ 4.
Allgemeines über Gestalt und Einrichtung.
1. Die Meßwerkzeuge sollen in der Regel kreisförmigen Querschnitt haben,
ausnahmsweise sind auch flache (ovale) Querschnitte zulässig.
2. Die Glasflächen müssen einen gleichmäßigen Verlauf haben. Der
Übergang engerer in weitere Teile soll regelmäßig und allmählich erfolgen.
3. Aufstellbare Meßwerkzeuge sollen auf wagerechter ebener Unterlage fest
und senkrecht stehen; ihr Boden darf mäßig eingezogen und soll nicht zu schwach
im Glase sein.