Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

VIII 
2. Der Raumgehalt der Geräte soll seinem Sollwert entsprechen, wenn 
das Gerät selbst eine auf ihm aufgetragene Temperatur (Normaltemperatur) hat, 
z. B. 0° C., 15° C., 18° C., 20° C. usw. 
3. Der Raumgehalt kann durch eine in das trockene Gerät eingefüllte Flüssigkeits- 
menge (Meßwerkzeuge auf Einguß) oder durch eine aus ihm ausgeflossene 
Flüssigkeitsmenge (Meßwerkzeuge auf Ausguß) verkörpert sein, doch sind Geräte, 
die zugleich auf Einguß und auf Ausguß eingerichtet sind, gleichfalls zulässig. 
Für Ausguß gilt nachfolgende Festsetzung: 
Meßwerkzeuge mit Mündung neigt man beim Ausgießen allmählich, bis 
sie sich in möglichst senkrechter Lage befinden. Eine halbe Minute nach Been- 
digung des zusammenhängenden Ausflusses streicht man die Mündung an dem 
die Füllung aufnehmenden Gefäße ab. 
Meßwerkzeuge mit Ablauf läßt man in senkrechter Stellung auslaufen, 
und zwar Büretten frei, andere Geräte, indem man die Ablaufspitze mit der 
Wandung des Aufnahmegefäßes in Berührung hält. Bei Vollpipetten mit einer 
Marke streicht man eine viertel Minute nach vollständiger Entleerung die Ablauf- 
spitze am Aufnahmegefäß ab. Gleichfalls nach einer viertel Minute erfolgt das 
Abstreichen der Ablaufspitze bei Vollpipetten mit zwei Marken sowie bei Meß- 
pipetten, bei Büretten nach einer halben Minute. Die Einstellung geschieht während 
des Abstreichens, die Ablesung entweder gleichzeitig oder unmittelbar darauf. 
Ist auf den Geräten eine Wartezeit angegeben, so tritt diese an die Stelle 
der vorstehend angegebenen Zeiten. 
4. Alle Ablesungen und Einstellungen geschehen bei benetzenden durchsichtigen 
Flüssigkeiten am tiefsten Punkte des Flüssigkeitsmeniskus. Bei nicht benetzenden 
Flüssigkeiten erfolgen sie am höchsten Punkte des Meniskus, bei undurchsichtigen 
an dessen Rande. Es ist dann eine Umrechnung auf den ersten Fall erforderlich, 
falls nicht auf dem Geräte die Flüssigkeit angegeben ist, für die es bestimmt ist. 
§ 3. 
Material. 
Zulässig sind nur solche Glassorten und andere Materialien (Quarz und 
dergleichen), die gegen chemische und andere Einwirkungen hinreichend widerstands- 
fähig sind, insbesondere auch keine erhebliche Nachwirkung zeigen. 
§ 4. 
Allgemeines über Gestalt und Einrichtung. 
1. Die Meßwerkzeuge sollen in der Regel kreisförmigen Querschnitt haben, 
ausnahmsweise sind auch flache (ovale) Querschnitte zulässig. 
2. Die Glasflächen müssen einen gleichmäßigen Verlauf haben. Der 
Übergang engerer in weitere Teile soll regelmäßig und allmählich erfolgen. 
3. Aufstellbare Meßwerkzeuge sollen auf wagerechter ebener Unterlage fest 
und senkrecht stehen; ihr Boden darf mäßig eingezogen und soll nicht zu schwach 
im Glase sein.
	        
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