Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                           —  171  —

c)  In  der  3.  Gruppe  c)  Chlorat-  und  Perchloratstoffe  wird  hinter
dem  mit  „Permonite“  beginnenden  Absatz  nachgetragen:

Permonit,  sogenanntes  englisches,  (Gemenge  von  hoöchstens
33  Prozent  Kaliumperchlorat,  von  Ammoniaksalpeter,  Holzmehl
und  anderen  Mehlen,  von  höchstens  12  Prozent  Trinitrotoluol
und  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

         2.  Beförderungsvorschriften.  A.  Verpackung.

 Unter  2.  Gruppe  der  Sprengmittel  Ziffer  2  Chlorat-  und  Perchloratsprengstoffe
  b)  wird  am  Ende  des  zweiten  Satzes  im  Abs.  (1)  hinter  den  Worten
"2½  kg  Gewicht  vereinigt  sein“  eingeschaltet

   bei  Miedziankit  1  darf  anstatt  des  paraffinierten  (zeresinierten)  Überzugs

oder  anstatt  des  paraffinierten  (zeresinierten)  Umschlags  eine  Umhüllung
aus  gut  geleimtem  Papier  treten.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  12.  Februar  1912.

                                   Das  Reichs-Eisenbahnamt.
                                             Wackerzapp.,

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.