Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                 — 230 — 
(Nr. 4048.) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Be- 
seitigung von Tierkadavern. Vom 29. März 1912. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. März d. J. die nachstehenden 
Ausführungsbestimmungen zum § 1 Abs. 2 des Gesetzes) betreffend die Beseitigung 
von Tierkadavern, vom 17. Juni 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 248) beschlossen. 
Diese treten, ebenso wie das genannte Gesetz selbst, gleichzeitig mit dem Vieh- 
seuchengesetze vom 26. Juni 1909 in Kraft. 
Berlin, den 29. März 1912.
 
                                             Der Reichskanzler. 
                                                  In Vertretung: 
                                                    Delbrück.
 
                               Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
zum § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern. 
                                                 Vom 28. März 1912. 
       Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von 
Tierkadavern, vom 17. Juni 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 248), wird folgendes 
bestimmt: "  
I. Die Verwendung von Kadavern oder Kadaverteilen von gefallenen oder ge- 
töteten Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln, Tieren des Rindergeschlechts, 
Schweinen, Schafen und Ziegen zum menschlichen Genuß ist verboten. 
II. Mit vorstehender Einschränkung und soweit nicht veterinärpolizeiliche Be- 
stimmungen entgegenstehen, dürfen von Kadavern verwendet werden: 
die Haut 
das Fett nach Kochung oder Ausschmelzung, 
Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn 
nach Auskochung oder Trocknung, 
Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trocknung. 
III. Abgesehen von der nach Ziffer II zulässigen Verwendung bestimmter Teile 
darf das Fleisch von Kadavern als Futtermittel für Tiere verwendet werden: 
a) im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Tierbesitzers nach näherer Bestimmung 
der Landesregierung, 
b) außerhalb des eigenen Wirtschaftsbetriebs nur ausnahmsweise und nur 
mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde. Die Genehmigung darf 
nur unter der Bedingung erteilt werden, daß das Fleisch vor der Ab- 
gabe gekocht und hierauf durch Einspritzung auffälliger, von der Fleisch- 
farbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt wird. Auch muß die 
Verwendung des Fleisches polizeilich überwacht werden.
	        
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