Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

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§.  2.

Den  festen  Geldrenten  sind  gleich  zu  achten  diejenigen  festen  Abgaben  in
Körnern,  welche  nach  dem  jährlichen,  unter  Anwendung  der  Ablösungsgesetze
ermittelten  Marktpreise  in  Geld  abzuführen  sind.

Sofern  bei  Veräußerung  eines  Grundstücks  gegen  eine  Rente  der  Erwerber
des  Rentenguts  vertragsmäßig  in  seiner  Verfügung  dahin  beschränkt  wird,  daß
die  Zulässigkeit  einer  Zertheilung  des  Grundstücks  oder  der  Abveräußerung  von
Theilen  desselben  von  der  Zustimmung  des  Rentenberechtigten  abhängig  sein  soll,
so  kann  die  versagte  Einwilligung  durch  richterliche  Entscheidung  der  Auseinandersetzungsbehörde
  ergänzt  werden,  wenn  die  Zertheilung  oder  Abveräußerung  im
gemeinschaftlichen  Interesse  wünschenswerth  erscheint.

i·Ppl

Ist  dem  Erwerber  eines  Rentenguts  vertragsmäßig  die  Pflicht  auferlegt,
die  wirthschaftliche  Selbständigkeit  des  übernommenen  Grundstücks  durch  Erhaltung
des  baulichen  Zustandes  darauf  befindlicher  oder  darauf  zu  errichtender  Gebäude,
durch  Erhaltung  eines  bestimmten  landwirthschaftlichen  Inventars  auf  derselben
oder  durch  andere  Leistungen  dauernd  zu-  si  chern  se  kann  der  Verpflichtete  durch
richterliche  Entscheidung  der  Ausein  behörde  von  seiner  Verpflichtung
befreit  werden,  wenn  der  Aufrechterhalung  der  wirthschaftlichen  Selbständigkeit
des  Grundstücks  überwiegende  gemeinwirthschaftliche  Interessen  entgegenstehen.

d.  5.

Wird  im  Falle  des  F.  3  die  Zustimmung  des  Rentenberechtigten  ergänzt
oder  wird  im  Falle  des  F.  4  die  Befreiung  des  Verpflichteten  ausgesprochen,  so
kann  der  Rentenberechtigte,  wenn  im  Vertrage  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,
die  Ablösung  der  ganzen  Rente  zum  fünfundzwanzigfachen  Betrage  verlangen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Kiel,  den  27.  Juni  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Frhr.  Lucius  v.  Ballhausen.
Herrfurth.  v.  Schelling.  v.  Verdy.  Flrhr.  v.  Berlepsch.