Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 501 — 
   (2) Leichensendungen müssen auf der Anfangstation des Zuges mindestens 
6 Stunden, auf anderen Stationen mindestens 12 Stunden vor der Abfahrzeit 
angemeldet werden. 
    (3) Jede Leiche muß in einem widerstandsfähigen Metallbehälter luftdicht 
verschlossen und dieser in einen hölzernen Behälter so fest eingesetzt sein, daß er 
sich darin nicht verschieben kann. 
    (4) Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpaß nach anliegendem 
Muster zu übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfänger ausgefolgt 
wird. Die zur Ausstellung von Leichenpässen befugten Behörden werden besonders 
bekanntgemacht. Der Leichenpaß gilt für den ganzen Beförderungsweg. 
   (5) Leichen sind auf einen Beförderungsschein abzufertigen, der von der 
Eisenbahn auszustellen und dem Absender auszuhändigen ist. 
   (6) Das Verladen hat der Absender zu besorgen. 
   (7) Die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. Wer Leichen unter un- 
richtiger Bezeichnung aufliefert, hat den Frachtunterschied von der Aufgabe bis 
zur Bestimmungsstation nachzuzahlen und das Vierfache der Gesamtfracht als 
Frachtzuschlag zu entrichten.
 
                                              II. Beförderung. 
    (1)  Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von 
Gütern, die nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Mehrere Leichen, die gleich- 
zeitig von derselben Versandstation nach derselben Bestimmungsstation auf- 
gegeben werden, können zusammen in einen Wagen verladen werden. Leichen, 
die in rings umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert werden, dürfen in offenen 
Wagen befördert werden. 
      (2) Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, der eine Fahrkarte zu 
lösen und denselben Zug zu benutzen hat. Begleitung ist nicht erforderlich, wenn 
der Bestimmungsort eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der Aufgabe- 
station die schriftliche oder telegraphische Erklärung des Empfängers hinterlegt, daß 
er die Sendung sofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen ab- 
holen lassen werde. Bei Sendungen an Beerdigungs- und an Leichenverbrennungs- 
anstalten ist diese Erklärung nicht erforderlich. 
    (3) Leichen dürfen unterwegs nicht ohne Not umgeladen werden. Sie 
sind möglichst schnell und ohne Unterbrechung zu befördern. Läßt sich auf einer 
Station ein längerer Aufenthalt nicht vermeiden, so ist der Wagen mit der Leiche 
tunlichst auf ein abseits liegendes Gleis zu stellen. Wird die Beförderung einer 
unbegleiteten Leiche mit den in Aussicht genommenen Zügen unmöglich, so hat 
die Station, wo das Hindernis eintritt, dem Empfänger kostenfrei telegraphisch 
mitzuteilen, mit welchem Zuge die Beförderung erfolgt.
 
                                       III. Auslieferung. 
    (1)  Die Ankunft einer unbegleiteten Leiche am Bestimmungsort ist dem 
Empfänger auf seine Kosten ohne Verzug durch Telegramm, Fernsprecher oder 
besonderen Boten mitzuteilen.
	        
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