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Anlage.
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Leichenpaß.
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ten 19.—
in Ort an (Todesursache) verstorbenen —Alter. jährigen
Stand, Vor- und Zuname des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) soll mit der Eisenbahn von
über nach
zur Bestattung befördert werden. Nachdem diese Überführung der Leiche genehmigt
worden ist, werden sämtliche Behörden, deren Bezirke durch den Transport berührt
werden, ersucht, ihn ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.
...............den ...................ten 19——.
Siegel.) (Unterschrift.)
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Reichs. Gesetzbl 1912.