Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                    — 44 — 
e) Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn ; und Schiffs- 
stationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der 
höheren Polizeibehörde zugelassen werden. Die Vorstände der betroffenen 
Stationen sind zu benachrichtigen. 
                                                         § 165. 
   Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und 
den örtlichen Verhältnissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet mit den aus den 
§§ 166, 167 sich ergebenden Wirkungen zu bilden. 
                                                        § 166. 
   (1) Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung 
nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durch- 
fahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. 
   (2) Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die 
frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Unter- 
suchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu 
gestatten, und zwar: 
    a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; 
    b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) 
zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, 
vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit dem Schiffe 
unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
    Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen oder Häfen 
(Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen 
erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit 
der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und; soweit nötig, durch polizeiliche 
Begleitung ist dafür Sorge zu tragen) daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, 
sofern dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Trans- 
porte nicht stattfinden kann. Die für die Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisen- 
bahnwagen sind nach näherer Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen. Auch ist 
die Polizeibehörde des Schlachtorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere recht- 
zeitig zu benachrichtigen. 
   (3) Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit 
Genehmigung der höheren Polizeibehörde erfolgen. Diese Genehmigung darf nur 
unter der Bedingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Ab- 
gang der Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des 
gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Be- 
stimmungsorts mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte 
sind die Tiere auf die Dauer von mindestens 1 Woche der polizeilichen Beobachtung 
(§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die An- 
meldung der Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
	        
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