In die Lohnbücher sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevoll-
mächtigten Betriebsbeamten einzutragen
1. der Jeitpunkt der Ubertragung von Arbeit, Art und Umfang der
Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl,
die Lohnsätze,
die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu
den Arbeiten,
4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang der abgelieferten
Arbeit,
der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge,
der Tag der Lohnzahlung,
. die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung, sofern
Kost oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden
soll (§ 114 a Abs. 1, 2 der Gewerbeordnung).
Im üUbrigen sind noch solche Eintragungen zulässig, welche sich auf die
übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne beziehen
G 114 aAbs. 3 der Gewerbeordnung). "
84.
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches
den Inhaber des Lohnbuchs günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt.
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des
Arbeiters und sonstige durch diese Bekanntmachung nicht vorgesehene Eintragungen
oder Vermerke in oder an dem Lohnbuch sind unzulässig.
Den Arbeitgebern und den von ihnen zur Vornahme der Eintragungen
bevollmächtigten Betriebsbeamten ist untersagt, die Lohnbücher mit Merkmalen
zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut
des Lohnbuchs nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen (§ 114 a Abs. 4 der Ge-
werbeordnung).
S. —□
n
85.
Die Lohnbücher müssen für die nach § 3 Abs. 3 vorgeschriebenen Ein-
ktragungen gesonderte Spalten haben. Für die nach § 3 Abs. 4 zugelassenen
weiteren Eintragungen sind, wenn solche Eintragungen erfolgen sollen, gleichfalls
besondere Spalten vorzusehen.
Dem Arbeitgeber bleibt gestattet, die einzelnen Spalten in mehrere Unter-
spalten zu zerlegen.
§ 6.
Sind die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen
sowie für die Gewährung von Kost und Wohnung 3 Abs. 3 Nr. 3, 7)
dauernd oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt, so ist gestattet, sie an Stelle
der durch § 5 vorgeschriebenen Eintragung in Spalten in einem besonderen Teile
des Lohnbuchs vor den Eintragungen über die einzelnen Aufträge aufzuführen.