Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

In die Lohnbücher sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevoll- 
mächtigten Betriebsbeamten einzutragen 
1. der Jeitpunkt der Ubertragung von Arbeit, Art und Umfang der 
Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl, 
die Lohnsätze, 
die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu 
den Arbeiten, 
4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang der abgelieferten 
Arbeit, 
der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge, 
der Tag der Lohnzahlung, 
. die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung, sofern 
Kost oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden 
soll (§ 114 a Abs. 1, 2 der Gewerbeordnung). 
Im üUbrigen sind noch solche Eintragungen zulässig, welche sich auf die 
übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne beziehen 
G 114 aAbs. 3 der Gewerbeordnung). " 
84. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches 
den Inhaber des Lohnbuchs günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des 
Arbeiters und sonstige durch diese Bekanntmachung nicht vorgesehene Eintragungen 
oder Vermerke in oder an dem Lohnbuch sind unzulässig. 
Den Arbeitgebern und den von ihnen zur Vornahme der Eintragungen 
bevollmächtigten Betriebsbeamten ist untersagt, die Lohnbücher mit Merkmalen 
zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut 
des Lohnbuchs nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen (§ 114 a Abs. 4 der Ge- 
werbeordnung). 
S. —□ 
n 
85. 
Die Lohnbücher müssen für die nach § 3 Abs. 3 vorgeschriebenen Ein- 
ktragungen gesonderte Spalten haben. Für die nach § 3 Abs. 4 zugelassenen 
weiteren Eintragungen sind, wenn solche Eintragungen erfolgen sollen, gleichfalls 
besondere Spalten vorzusehen. 
Dem Arbeitgeber bleibt gestattet, die einzelnen Spalten in mehrere Unter- 
spalten zu zerlegen. 
§ 6. 
Sind die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen 
sowie für die Gewährung von Kost und Wohnung 3 Abs. 3 Nr. 3, 7) 
dauernd oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt, so ist gestattet, sie an Stelle 
der durch § 5 vorgeschriebenen Eintragung in Spalten in einem besonderen Teile 
des Lohnbuchs vor den Eintragungen über die einzelnen Aufträge aufzuführen.
	        
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