Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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bedungene Aufwendungen des Förderers nur insoweit als Betriebskosten, als sie 
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen sind. 
§ 6. 
Für die bis zur Verleihung des Abbaurechts oder des Bergwerkseigentums 
geleisteten Arbeiten und gemachten Aufwendungen werden, ohne daß es ihres Nach- 
weises bedarf, zweieinhalb Mark für jedes Gramm der südlich des 26. Breiten- 
grads geförderten Diamanten und zehn Mark für jedes Gramm der nördlich 
des 26. Breitengrads geförderten Diamanten den Betriebskosten zugeschlagen. 
Der Förderer darf ferner zehn vom Hundert Zinsen aus dem zu Beginn 
des jeweiligen Betriebsjahrs durch Abschreibungen noch nicht getilgten Werte der 
dem Abbaubetriebe dienenden Gegenstände mit Ausnahme der verbrauchbaren 
Sachen den Betriebskosten hinzurechnen, ohne daß es des Nachweises bedarf, daß 
dem Förderer die Zinsen erwachsen sind. 
§ 7. 
Nicht als Betriebskosten gelten insbesondere, mit der aus § 6 Abs. 2 sich 
ergebenden Ausnahme: 
1. die Zinsen oder ein sonstiges Entgelt für das Anlage- und Betriebs- 
kapital, mag es dem Förderer oder Dritten gehören, und für irgend- 
eine Schuld, mag sie zur Verstärkung des Betriebskapitals, zur An- 
lage, Erweiterung oder sonstigen unmittelbaren oder auch nur mittel- 
baren Verbesserung des Betriebs in laufender Geschäftsführung oder 
im regelmäßigen Geschäftskreditverkehr eingegangen sein; 
2.   Kapitalsverluste; 
3.   die Ausgaben für Tilgung des Anlagekapitals und der Schulden; 
4.   die Aufwendungen für Verbesserungen und Betriebserweiterungen, 
soweit es sich um eine Vermehrung der Anlagewerte handelt; 
5.   die Rücklagen in die Reservefonds, die sonstigen Rückstellungen, die 
Tantiemen an Mitglieder des Aufsichtsrats oder gleichstehender Organe 
und die Abschreibungen auf Rechte, auf unsichere Forderungen oder wegen 
Verminderung des Gehalts der Diamantenlagerstätten und dergleichen; 
6. die Verwertungskosten, soweit sie sich nach der Steuer bemessen; 
7.   die Einkommen- und sonstigen Personalsteuern, die Diamantensteuer 
selbst und etwaige Zuschläge der Kommunalverbände auf letztere; 
8.   jedes Entgelt, das der Förderer für die Ausbeutung des Gewinnungs- 
rechts des Abbauberechtigten oder Bergwerkseigentümers zu zahlen hat; 
9.   die Abgaben für die Ubertragung des Abbaurechts, Bergwerkseigen- 
tums oder Bergsonderrechts mit Ausnahme der Abgaben, welche der 
Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und der Deutschen 
Diamantengesellschaft aus den bisherigen Verträgen noch zustehen. 
§   8. 
Die Steuer wird als vorläufige und endgültige erhoben. 
§ 9. 
Die Feststellung und Erhebung der Steuer erfolgt durch die mit der Ver- 
 
 

	        
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