— 242 —
Die in Artikel 4 Abs. d der genannten Ubereinkunft vorgeseheen
Prioritätserklärung über Zeit und Land der Voranmeldung ist bei der
Anmeldung des Patents, des Gebrauchsmusters, des Musters oder
Modells, des Warenzeichens abzugeben. Die gleichzeitige Beibringung
der Beweisurkunden ist bis auf weiteres nicht erforderlich.
Berlin, den 8. April 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 4204.) Bekanntmachung über den Beitritt Spaniens zu einem der auf der Zweiten
Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen. Vom 10. April 1913.
EShanien ist dem auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen
Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten, vom
18. Oktober 1907 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 256 bis 282) beigetreten.
Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des
Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 24. Februar 1913 erhalten.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 6. November
1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 530) an.
Berlin, den 10. April 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
———““-——
(Nr. 4205.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris
unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraft-
fahrzeugen durch Montenegro und Griechenland sowie die dadurch erforderlich
gewordenen Anderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs
mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. Vomn
1I. April 1913.
D. im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 603 abgedruckte, am 11.Oktober 1909
in Paris unterzeichnete Internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraft-
fahrzeugen ist von Montenegro und von Griechenland ratifiziert worden;) die
Hinterlegung der montenegrinischen Ratifikationsurkunde ist am 20. Mai 1912,