Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Betrag
E—  Z„  für  das
Kapitel.   Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungs-
    
jahr  1913.
Mark.
VIII.  Schutzgebietsschuld.
1.  1/2.  1.  Einnahme.
Summe  der  Einnahme.  7 905 040  
2.  Ausgabe.
1.  1/2.  Verwaltung  .  .  ..  ..  21 000
2.  —  Verzinsung  .  .  ....  .  .  .  .  ..  7 884 040    
Summe  der  Ausgabe  7 905 040
Die  Einnahme  beträgt.  7 905 040

 

 

A.  Zu  Abschnitt  I  bis  VII.

1.  Soweit  sich  aus  der  Haushaltsrechnung  für  die  Schutzgebiete
eine  Ersparnis  am  Reichszuschuß  ergibt,  ist  sie  spätestens  in  den  Etatsentwurf
  für  dasjenige  Rechnungsjahr  einzustellen,  welches  auf  das  Rechnungsjahr
  folgt,  in  dem  nach  §  2  des  Gesetzes  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
  der  Schutzgebiete  vom  30.  März  1892  die  Rechnung  vorzulegen  ist.

2.  Ersparnisse,  die  bei  den  Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen
Diensteinkünften  etatsmäßiger  Beamten  und  Personen  des  Soldatenstandes
dadurch  entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  sind  nach  Bestreitung  der  wirklich  entstandenen
  Stellvertretungskosten  der  Schutzgebietskasse  zuzuführen.

3.  Den  nichtetatsmäßigen  Kolonialbeamten  und  den  sonstigen  Angestellten
  können  in  den  Fällen  der  Ausreise  nach  dem  Schutzgebiete  beim
Dienstantritte,  der  Heimreise  beim  Austritt  aus  dem  Schutzgebietsdienst  und
der  Versetzung  nach  einem  anderen  Schutzgebiete  bei  Mitnahme  von  Familienmitgliedern
  Beihilfen  zur  Deckung  der  sämtlichen  dadurch  wirklich  entstandenen
Beförderungskosten  bewilligt  werden,  jedoch  nicht  über  die  für  etatsmäßige
Beamte  mit  Familien  zulässigen  Beträge  hinaus.  Soweit  später  für  die  betreffenden
  Umzugsreisen  der  Familien  besondere  Umzugskosten  zuständig
werden,  ist  darauf  die  für  Mitnahme  der  Familie  gewährte  Beihilfe  in
Anrechnung  zu  bringen.  Die  Beihilfe  für  die  Familienmitglieder  kann
in  jedem  Falle  bei  ihrer  erstmaligen  Ausreise  bewilligt  werden,  auch
wenn  die  Ausreise  nach  Heimatsurlaub  des  Beamten  erfolgt.