Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Ausgabe  und  Einnahme.

Betrag
für  das

Rechnungsjahr

  1913.
Mark.

 

Den  Kolonialbeamten  und  den  Personen  des  Soldatenstandes  kann
für  die  Ausreise  von  Bräuten  die  Beihilfe  nach  erfolgter  Eheschließung
gewährt  werden.

4.  Den  Beamten,  Personen  des  Soldatenstandes  und  sonstigen  Angestellten
  der  Schutzgebiete  können,  gleichviel  ob  sie  etatsmäßig  angestellt  sind
oder  nicht,  für  ihre  Familienmitglieder  auch  außerhalb  des  Falles  eines  Umzugs
  Reisebeihilfen  gewährt  werden,  und  zwar  sowohl  bei  Beurlaubungen
des  Familienhaupts  als  auch,  wenn  die  Familienangehörigen  wegen  Erkrankung
  oder  wegen  anderer  außerordentlicher  Verhältnisse  allein  reisen
müssen.  Die  Reisebeihilfe  beträgt  für  jeden  Familienangehörigen,  für
welchen  Beförderungskosten  zu  zahlen  sind,  höchstens  die  Hälfte  der  bestimmungsmäßigen
  Urlaubsbeihilfe  des  Familienhaupts.  Der  Abzug,  den
die  Gouvernementsangehörigen  für  den  in  dem  Fahrpreis  enthaltenen
Anspruch  auf  freie  Schiffsverpflegung  erleiden,  ist  zwecks  Bemessung  der
Reisebeihilfen  der  Familienmitglieder  von  der  vollen  Urlaubsbeihilfe  auch
dann  zu  machen,  wenn  das  Familienhaupt  im  Schutzgebiete  freie  Verpflegung
erhält.  Die  gesamten  Reisebeihilfen  für  eine  Familie  dürfen  den  Betrag
der  für  diese  aufgewendeten  wirklichen  Beförderungskosten  nicht  übersteigen.

B.  Zu  Abschnitt  1  bis  VI.

1.  Für  die  Bezüge  der  Beamten  gelten  die  Bestimmungen  der  dem
ersten  Nachtragsetat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1910
beigefügten  Denkschrift  und  ihrer  Anlagen.

Die  in  den  Einzeletats  für  die  Schutzgebiete  vorgesehenen  etatsmäßigen
  Beamtenstellen,  die  in  den  vorgenannten  Anlagen  nicht  aufgeführt
  sind,  werden  in  der  Denkschrift  zur  Erläuterung  des  Entwurfs
eines  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  für  die
Schutzgebiete  auf  das  betreffende  Rechnungsjahr,  nachgewiesen.

2.  Die  Repräsentationszulagen  der  Gouverneure  fallen  für  die  Zeit
ihrer  Abwesenheit  aus  dem  Schutzgebiet  ihren  Vertretern  zu.

3.  Die  nach  der  Besoldungsordnung  zuständigen  Alterszulagen
sind  aus  demjenigen  Fonds  zu  zahlen,  aus  welchem  der  Beamte  seine
sonstigen  Bezüge  erhält.

4.  Die  mit  der  Wahrnehmung  der  richterlichen  Geschäfte  beauftragten
  Beamten  mit  Ausnahme  der  Oberrichter  erhalten,  sofern  sie
wenigstens  fünf  Jahre  als  Richter  tätig  gewesen  sind,  eine  nichtpensions-