Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Verordnung, betreffend die Anwendung der Vorschriften des Preußischen Gesetzes über den
Waffengebrauch des Militärs vom 20. März 1837 auf die Schutztruppe für Südwestafrika. S. 17.
— Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der §§ 3, 200 des Versicherungsgesetzes für An-
gestellte. S. 18.
(Nr. 4164.) Verordnung, betreffend die Anwendung der Vorschriften des Preußischen Gesetzes
über den Waffengebrauch des Militärs vom 20. März 1837 auf die Schutz-
truppe für Südwestafrika. Vom 23. Dezember 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 813) was folgt:
§ 1.
Die Vorschriften des Preußischen Gesetzes über den Waffengebrauch des
Militärs vom 20. März 1837 (Preußische Gesetzsamml. S. 60) finden im Schutz-
gebiete Deutsch Südwestafrika auf die Schutztruppe dieses Schutzgebiets ent-
sprechende Anwendung.
Der Gouverneur wird ermächtigt, nach Anhörung des Kommandeurs die
nach den bestehenden Verhältnissen im Schutzgebiet erforderlichen Abänderungen
und Zusätze über den Waffengebrauch der Schutztruppe gegen Eingeborene an-
zuordnen.
§ 2.
Vorstehende Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 23. Dezember 1912.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 5
Ausgegeben zu Berlin den 18. Januar 1913.