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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
.M. 37.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Landwirtschaftsbank für Deutsch Südwestafrika. S. 333. — Be-
kanntmachung, betreffend die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschi-
nisten. S. 370. — Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von nicht metrischen Meßgeräten
im eichpflichtigen Verkehre. S. 372.
(Nr. 4235.) Verordnung, betreffend die Landwirtschaftsbank für Deutsch Südwestafrika. Vom
9. Juni 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der 99 1, 3 und 6 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung mit & 21 des Gesetzes über die Konsular-
gerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) sowie auf Grund des
§ 57 des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 881)
für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika im Namen des Reichs, was folgt:
1.
Zur Förderung der Landwirtschaft wird in Windhuk eine Kreditanstalt
errichtet, welche den Namen „Landwirtschaftsbank für Deutsch Südwestafrika“ führt.
62.
Die Bank ist eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ihr Vorstand
ist eine öffentliche Behörde. Die Verfassung der Bank wird, soweit sie nicht in
dieser Verordnung geregelt ist, durch die anliegende Satzung bestimmt. Der
Reichskanzler wird ermächtigt, die Satzung zu ändern.
3.
Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes werden im
Namen der Bank vom Gouverneur bestellt; sie sind öffentliche Beamte und
erhalten eine Anstellungsurkunde. Ihre Dienstbezüge und ihre sonstigen Rechts-
Reichs- Gesetzbl. 1913. 60
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1913.