— 355 —
Die Bestimmungen des 9 8 Abs. 5 und 6 und des 9 9 des Preußischen
Gerichtskostengesetzes vom 25. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 184) finden ent-
sprechende Anwendung.
10.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zwanzig-
tausend Mark wird bestraft:
J.
2.
ein Mitglied des Vorstandes, das absichtlich zum Nachteil der Bank
handelt;
wer für die Bank wissentlich Schuldverschreibungen auf den Inhaber
über den Betrag hinaus ausgibt, der durch die den Besitzern der
Schuldverschreibungen verpfändeten Hypotheken und Darlehnsforde-
rungen, Wertpapiere und Gelder vorschriftsmäßig gedeckt ist;
.l wer für die Bank wissentlich durch Veräußerung oder Belastung über
Hypotheken, Darlehnsforderungen, Wertpapiere oder Gelder verfügt,
die den Besitzern der Schuldverschreibungen auf den Inhaber verpfändet
sind, obwohl die übrigen Hypotheken, Darlehnsforderungen, Wertpapiere
und Gelder zur vorschriftsmäßigen Deckung der Schuldverschreibungen
nicht genügen;
.# wer im Falle der Rückzahlung einer Hypothek oder Darlehnsforderung
das gezahlte Geld, obwohl es zur Deckung der Schuldverschreibungen
notwendig ist, nicht an den Pfandhalter zur Verwahrung unter Mit-
verschluß der Bank herausgibt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe allein
erkannt werden.
011.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften erläßt
der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). Er kann diese Befugnis ganz oder teil-
weise dem Gouverneur übertragen.
12.
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichs-
kanzler.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1913.
(. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 61