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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
Nr. 6.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend den Rang der Ober-Posträte. S. 10. — Bekanntmachung
betreffend Ausführung des § 392 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. S. 19.
(Nr. 4166.) Allerhöchster Erlaß, betreffend den Rang der Ober-Posträte. Vom 13. Januar 1913.
Auf Ihren Bericht vom 10. Januar d. J. will Ich den bei den Ober-Post-
direktionen als Abteilungsdirigenten angestellten Ober-Posträten allgemein den
Rang der Ober-Regierungsräte beilegen.
Berlin, den 13. Januar 1913.
Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
An den Reichskanzler.
(Nr. 4167.) Bekanntmachung, betreffend Ausführung des § 392 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte. Vom 11. Januar 1913.
Zur Ausführung des § 392 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom
20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) hat der Bundesrat auf Grund
des Abs. 4 a. a. O. folgendes bestimmt:
I. Die von dem Arbeitgeber an seinem Zuschuß gekürzten Beträge werden
höchstens insoweit an die Lebensversicherungsunternehmung weitergezahlt, als der
Beitrag (die Prämie) den für die Befreiung des Angestellten von der eigenen
Beitragsleistung nach § 390 Abs. 1 a. a. O. erforderlichen Betrag übersteigt.
Die weiterzuzahlenden Beträge bleiben für die ganze Dauer der Weiter-
zahlung unverändert.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 6
Ausgegeben zu Berlin den 20. Januar 1913.