Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

 

 

 

 

 

 

Anhang.  Anlage  Nr.  81.  327
Behörden,  welche  befugt  sind,
*  das  Anerkenntnis  der  Verpflichtung
zur  Übernahme  eines  auszuweisenden  Heimatscheine
2  Staaten  Staatsangehörigen  abzugeben:  und  Staats-5
  Gegenüber  der  Gegenüber  den  angeheriglents
Schweiz  und  den  deutschen  auszustellen.
Niederlanden  Bundesstaaten
1  2  3  4  5
16/  Fürsten-  Die  Fürstlichen  Wie  in  Spalte  3.  Wie  in  Spalte  3.
tum  Landräte  zu
Schwarz-Sondershausen,
burg=  Anrnstadt  und  Gehren.
Sondershausen.

178ürsten=  Die  Fürstlichen  Land=  Wie  in  Spalte  3.  Wie  in  Spalte  3.
tum  ratsämter  zu  Rudol-  "
Schwarz=  stadt,  Königsee  und
burg-  Frankenhauhen.
Rudolstadt.

18  Fürsten-  Der  Königl.  Landes.  Wie  in  Spalte  3.  Die  Fürstlichen  Kreisdirektor
  der  Fürsten.  amtmänner  für  den
*  tümer  Waldeck  und  Kreis  der  Twiste  zu
und  Pyr-  Pyrmont.  Arolsen,  für  den
mont.  Kreis  des  Eisenbergs
zu  Corbach,  für  den
Kreis  der  Eder  zu
Wildungen,  für  den
Kreis  Pyrmont  zu
Pyrmont.
19  Fürsten-  Die  Fürstliche  Landes.  Das  Fürstliche  Wie  in  Spalte  3.
regierung  zu  Greiz.  Landratsamt  zu
meltr.  L.  Greiz.
20|  Fürsten=  Das  Fürstliche  Mini.  Wie  in  Spalte  3.  Die  Fürstlichen  Landtum
  sterium,  Abteilung  ratsämter,
Reußj.  L.für  das  Innere,  zu  der  Stadtrat  zu  Gera,
Gera.  der  Stadtgemeindevorstand
  zu  Schleiz.
Eine  Beglaubigung  d.
Ministeriums  ist  erforderlich.

218Fürsten=  Das  Fürstl.  Ministe=  Wie  in  Spalte  3.  Wie  in  Spalte  3.
tum  rium  zu  Bückeburg.
Schaumburg-


22  Fürsten-  Die  Fürstl.  Regierung  Wie  in  Spalte  3.  Wie  in  Spalte  3.
zu  Detmold.
l  Lippe