Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Erster Teil. (1)

Einleitung.  33

einzuführen.  Ansätze  zu  einem  solchen  zeigen  sich  allerdings
  in  den  Vorschriften  12  und  24.

Einstweilen  bildet  die  Grundlage  für  das  Bürgerrecht
des  deutschen  Kindes  nur  die  Abstammung.  Die  besonderen
Vorschriften  sind  enthalten  in  §  4,  5,  7  Abs.  2,  8  Abs.  1
Ziffer  1,  9  Abs.  2,  11,  13,  16  Abs.  2,  19,  22  Abs.  1
Ziffer  1,  23  Abs.  2,  25,  29,  32  Abs.  3,  33  Ziffer  2.

So  lange  das  eheliche  Kind  minderjährig  ist,  folgt  es  der
St  A.  seines  Vaters.  Das  uneheliche  Kind  erwirbt  zwar  nach
§  4  durch  die  Geburt  die  St  A.  der  Mutter,  folgt  aber  gemäß
§  16  Abs.  2  nicht  den  späteren  Anderungen  derselben.

Vom  16.  Lebensjahre  ab  haben  Minderjährige  ein  selbständiges
  Antragsrecht  für  Aufnahme  und  Einbürgerung,
dagegen  nicht  für  die  Entlassung.  §  7,  8,  19.

Wer  als  Minderjähriger  entlassen  worden  ist,  muß  auf
seinen  Antrag  nach  §  11  innerhalb  zweier  Jahre  nach
Volljährigkeit  in  dem  Bundesstaat  seiner  Niederlassung
eingebürgert  werden.  Bei  Niederlassung  in  einem  Schutzgebiet
  besteht  Anspruch  auf  die  URA.  8  35  und  11.
Bedauerlich  ist  das  Fehlen  einer  Übergangsbestimmung.

Die  Legitimation  wirkt  auf  die  St  A.  des  Kindes,
wenn  der  Vater  eine  andere  St  A.  hat  als  das  Kind.
§  5  und  17  Ziffer  5.

Über  die  Annahme  an  Kindes  statt  s.  Erläuterung  5
zu  §  5,  über  uneheliche  Kinder,  Findelkinder  und
Kinder  von  Staatlosen  die  Erläuterungen  zu  §  4.

Die  Stellung  der  Kinder  ehemaliger  Deutscher  ist
in  der  Einleitung  S.  41—5  besprochen.

Für  die  weitere  Ausbildung  des  Staatsbürgerrechts  der
Kinder  möchte  eine  Zusammenstellung  der  Unterscheidungen,
die  das  RSt.  macht,  von  Wert  sein.  Das  Geser  sagt:

Weck,  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.