Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

Anspxrüche  aus  verjährten  Wechseln.  39

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  des  Uheines.

1.

Das  reine  Indossament  eines  verjährten  Wechsels  kann  bei

der  Klage  aus  dem  demselben  vorausgegangenen  Cidilrechtsgeschäfte

  im  ordentlichen  Verfahren  nicht  zur  Aktlolegitlmation

  dienen.  Dauer  der,  nach  einer  durch  Klage  eingetretenen

  Unterbrechung  der  Wechselverjährung,  neu  beginnenden
r  Vertährung.

Vgl.  Bd.  XXX  S.  364  u  Bluntschli  a.  dort  a.  O.

Am  5.  April  18434  stellte  M.  folgenden  Wechsel
  auf  S.  aus  und  wurde  solcher  von  diesem  acceptirt:


„Preßburg  den  5.  April  1844.  Medio  Mat  1844
zahlen  Sie  für  diesen  Prima-Wechsel  an  die
Ordre  meine  eigene  die  Summe  von  Gulden
Sechstausend  achthundert  zwanzig  drei  Conv.
Münze.  Werth  erhalten  und  stellen  auf  Rechnung
  ohne  Bericht.  M.
Herrn  S.  in  Wien.  Angenommen.  S.“

Auf  der  Rückseite  dieses  Wechsels  steht  folgendes
  Indossament:

„Für  mich  an  die  Ordre  des  Herrn  H.,  den
Werth  erhalten.  Wien  am  26.  November  1844.

Der  Wechsel  wurde  im  Juli  1862  mittelst
einer  gewöhnlichen  Cession  von  H.  an  W.  um  377  fl.
abgetreten.

Nun  klagte  am  31.  Juli  1863  W.  die  in  jenem
  Wechsel  bezeichnete  Summe  zu  6823  fl.  Conv.
Münze  gegen  S.  ein,  jedoch  nicht  aus  dem  Wechsel,
  sondern  aus  elnem  angeblich  demselben  vorausgegangenen
  Abrechnungsgeschäfte  zwischen  S.  und
M.  über  verschiedene  Darlehen  und  daran  stattgefundene
  Zahlungen,  somit  aus  einem  civilrechtlichen