Anspxrüche aus verjährten Wechseln. 39
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Bayern
rechts des Uheines.
1.
Das reine Indossament eines verjährten Wechsels kann bei
der Klage aus dem demselben vorausgegangenen Cidilrechtsgeschäfte
im ordentlichen Verfahren nicht zur Aktlolegitlmation
dienen. Dauer der, nach einer durch Klage eingetretenen
Unterbrechung der Wechselverjährung, neu beginnenden
r Vertährung.
Vgl. Bd. XXX S. 364 u Bluntschli a. dort a. O.
Am 5. April 18434 stellte M. folgenden Wechsel
auf S. aus und wurde solcher von diesem acceptirt:
„Preßburg den 5. April 1844. Medio Mat 1844
zahlen Sie für diesen Prima-Wechsel an die
Ordre meine eigene die Summe von Gulden
Sechstausend achthundert zwanzig drei Conv.
Münze. Werth erhalten und stellen auf Rechnung
ohne Bericht. M.
Herrn S. in Wien. Angenommen. S.“
Auf der Rückseite dieses Wechsels steht folgendes
Indossament:
„Für mich an die Ordre des Herrn H., den
Werth erhalten. Wien am 26. November 1844.
Der Wechsel wurde im Juli 1862 mittelst
einer gewöhnlichen Cession von H. an W. um 377 fl.
abgetreten.
Nun klagte am 31. Juli 1863 W. die in jenem
Wechsel bezeichnete Summe zu 6823 fl. Conv.
Münze gegen S. ein, jedoch nicht aus dem Wechsel,
sondern aus elnem angeblich demselben vorausgegangenen
Abrechnungsgeschäfte zwischen S. und
M. über verschiedene Darlehen und daran stattgefundene
Zahlungen, somit aus einem civilrechtlichen