Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

32 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Diesen von Grund auf veränderten Verhältnissen wird 
auch eine Ausgestaltung des Rechts folgen müssen. Für 
eine Weltmacht ist es ein Gebot der Klugheit und Zweck- 
mäßigkeit, ihre Bürger mit einem sicheren Ausweise über 
ihr Bürgerrecht auszustatten und ein Verfahren zu gestalten, 
in welchem eine Feststellung über die Staatsangehörigkeit 
erzwungen werden kann. Eine solche Ausgestaltung des 
Rechts würde nicht nur seine Einheit wahren und die recht- 
zeitige Sicherung des Bürgerrechts ermöglichen, sondern auch 
gegenüber dem Ausland wirken. Der Besitz eines würdig 
ausgestatteten Ausweises über die Reichsangehörigkeit — 
man unterschätze solche Außerlichkeiten nicht — ist geeignet, 
das Bewußtsein der Zugehörigkeit zu dem Staatsverband 
des Deutschen Reiches zu stärken und das Ansehen des 
Deutschen im Ausland zu heben. 
Die StA. des NRindes. 
Für den Erwerb des Staatsbürgerrechts durch Geburt 
haben sich in den Staaten zwei verschiedene Grundformen 
ausgebildet, die man durch die Worte 
Blutsrecht und Bodenrecht 
kennzeichnet. 
Ein Teil der Völker gewährt sein Bürgerrecht jedem 
Kinde, das in seinem Staatsgebiet geboren ist. Ein 
anderer Teil erkennt nur die Kinder als seine Bürger an, 
die von seinen Bürgern abstammen. Bei einem dritten 
Teile endlich sind beide Grundsätze verbunden. 
Deutschland hat das reine Blutsrecht entwickelt. Auch das 
neue Rt. hat an ihm festgehalten, trotz lebhafter im Reichs- 
tage unternommener Versuche, nebenher ein Bodenrecht
	        
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