Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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müssen  bis  zum  1.  Juli  1874.  eingetragen  werden,  widrigenfalls  sie  Dritten
gegenüber,  deren  Rechte  im  Grundbuche  eingetragen  sind,  keine  Wirkung  haben.

(.  22.

Die  durch  Nr.  67.  des  Visitationsrezesses  von  1707.  zur  Hofgerichtsordnun
II.  12.  S.  1.  verordnete  Hypothek  vom  Tage  des  erhobenen  Rechtsstreits  wir
aufgehoben.

Durch  Erkenmtnist  oder  Vergleiche,  aus  welchen  das  Zwangsverfahren
stattfindet,  erlangt  der  Gläubiger  für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  mit  Einschluß
der  Kosten  der  Eintragung  eine  gesetzliche  Hypothek  an  den  Grundstücken  des
Schuldners  nach  Maßgabe  des  H.  20.  dieses  Gesetzes.  Die  Eintragung  ist  auf
Ersuchen  des  Prozeßrichters  zu  bewirken.

K.  23.

Wenn  keine  Zeit  zur  Rückzahlung  oder  zur  Aufkündigung,  zur  Rentenoder
  Zinszahlung  eingetragen  ist,  so  gilt  der  gesetzliche  Umschlagstermin,  der
5#  Juni,  und)  wenn  dieser  auf  einen  Sonntag  trifft,  der  25.  Juni  jeden

ahres.
—  h  Die  Kündigung  des  Kapitals  steht  dann  jedem  Theile  sechs  Monate  vorher
  frei.  Dies  gilt  auch  bei  unkündbar  eingetragenen  Kapitalien  nach  Ablauf
von  dreißig  Jahren  (F.  92.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten,
vom  2.  März  1850.).

K.  24.

Aus  Privattestamenten  oder  aus  Erbverträgen,  welche  gültig  ohne  öffentliche
  Urkunde  errichtet  sind,  können  Eintragungen  oder  Löschungen  im  Grundbuche
  nur  erfolgen,  wenn  entweder  durch  eine  öffentliche  Urkunde  die  Echtheit
der  Privaturkunde  oder  das  Anerkenntniß  des  durch  das  Gesetz  berufenen  Erben
nachgewiesen  ist,  oder  eine  Pescheinigung  des  Nachlaßgerichts  beigebracht  wird,
daß  sich  nach  erfolgter  öffentlicher  Ladung  Niemand,  der  ein  besseres  Erbrecht  in
Anspruch  nimmt,  gemeldet  habe.

Die  Art  der  Bekanntmachung  und  die  Frist  der  öffentlichen  Ladung  hat
das  Nachlaßgericht  nach  Lage  des  Falles  zu  ermessen.

Beruht  das  Erbrecht  auf  einem  gerichtlichen  Testament  oder  Erbvertrag,
so  genügt  die  Beibringung  der  Originalurkunde  oder  einer  Ausfertigung  derselben,
  der  Verhandlung  über  die  erfolgte  Eröffnung  und  die  Erklärung  des  Erbschaftsantritts.


K.  25.

Die  Schadenersatzklage  gegen  die  Grundbuchbeamten  verjährt  in  drei  Jahren,
nachdem  der  Beschädigte  von  dem  Dasein  und  dem  Urheber  des  Schadens  Kenntniß
  erhalten  hat.

Sind  seit  dem  Zeitpunkte  der  Beschädigung  dreißig  Jahre  verflossen,  so“
kommt  es  auf  den  Zeitpunkt  der  erlangten  Kenntniß  nicht  weiter  an.

(r.  8135.)  g.  26.