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870.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Bundesrat.
Er bestimmt auf Antrag der Landesregierung, ob und mit welcher Maßgabe
die Unterlagen der landesrechtlichen Steuerveranlagung bei der Feststellung des
Wehrbeitrags benutzt werden können.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktein
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 3. Juli 1913.
(I. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
– . –
(Nr. 4251.) Gesetz über Anderungen im Zinanzwesen. Vom 3. Juli 1913.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1.
Der in den 98 89, 90 des Reichsstempelgesetzes bestimmte Zuschlag zu den
dort vorgesehenen Abgaben wird in der bisherigen Höhe bis zum Ende des
Rechnungsjahrs 1916 aufrechterhalten.
Dr § 1 Abs. 2 Satz 3 des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 33) erhält folgende Fassung:
Die Steuerfreiheit tritt nicht ein, wenn der Veräußerer oder sein Ehe-
gatte den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt.
Für alle nach dem Zuwachssteuergesetze vom 14. Februar 1911 nach dem
30. Juni 1913 eintretenden Fälle der Steuerpflicht fällt die Erhebung des
Reichsanteils fort.
Für die Erhebung der Zuwachssteuer in den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
und Bundesstaaten gilt das bisherige Recht mit folgenden Maßgaben:
1. In entschädigungsberechtigten Gemeinden (Gemeindeverbänden) der im
§ 60 Abs. 1 bezeichneten Art wird bis zum 1. April 1915 der auf
das Reich entfallende Anteil zugunsten der Gemeinde (des Gemeinde-
verbandes) weiter erhoben.
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