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nahme findet keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die
im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln gelten
nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift;
2. Ausländer, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Er-
mangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben;
II. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund= und Betriebsvermögen:
alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz oder Aufenthalt. «
Der Reichskanzler kann zum Zwecke der Vermeidung einer Doppel-
besteuerung oder der Anwendung eines Vergeltungsrechts gegenüber außerdeutschen
Staaten mit Zustimmung des Bundesrats Anordnungen treffen, die von den
Vorschriften in Nr. I und dem Ö9 5 abweichen.
12.
Die Abgabe wird nicht erhoben von dem Zuwachs, der den Betrag von
zehntausend Mark nicht übersteigt.
13.
Vermögen, die den Gesamtwert von zwanzigtausend Mark nicht übersteigen,
unterliegen der Zuwachsbesteuerung nicht. .
Bei Vermögen über zwanzigtausend Mark, aber nicht über dreißigtausend
Mark Gesamtwert, unterliegt der nach §# 12 steuerpflichtige Zuwachs nur insofern
der Steuer, als durch ihn die steuerfreie Grenze (Abs. 1) überschritten wird.
14.
Für die Veranlagung der Besitzsteuer wird das Vermögen der Ehegatten
zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Die
Ehegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach zusammenzurechnen ist, der Staats-
kasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet.
5.
Ist ein Ehegatte innerhalb des Veranlagungszeitraums (§9 18 bis 22)
gestorben, so ist der aus dem Erbfall herrührende Zuwachs des überlebenden
Ehegatten insoweit steuerfrei, als das ererbte Vermögen in der Hand des
anderen Eheteils oder gemäß 9 14 nicht mehr der Zuwachsbesteuerung unter-
liegen würde.
16.
Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten Vermögens-
zuwachs ist abzuziehen der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung
für den durch Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust
der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 84