Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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nahme findet keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die 
im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln gelten 
nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift; 
2. Ausländer, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Er- 
mangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben; 
II. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund= und Betriebsvermögen: 
alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, 
Wohnsitz oder Aufenthalt. « 
Der Reichskanzler kann zum Zwecke der Vermeidung einer Doppel- 
besteuerung oder der Anwendung eines Vergeltungsrechts gegenüber außerdeutschen 
Staaten mit Zustimmung des Bundesrats Anordnungen treffen, die von den 
Vorschriften in Nr. I und dem Ö9 5 abweichen. 
12. 
Die Abgabe wird nicht erhoben von dem Zuwachs, der den Betrag von 
zehntausend Mark nicht übersteigt. 
13. 
Vermögen, die den Gesamtwert von zwanzigtausend Mark nicht übersteigen, 
unterliegen der Zuwachsbesteuerung nicht. . 
Bei Vermögen über zwanzigtausend Mark, aber nicht über dreißigtausend 
Mark Gesamtwert, unterliegt der nach §# 12 steuerpflichtige Zuwachs nur insofern 
der Steuer, als durch ihn die steuerfreie Grenze (Abs. 1) überschritten wird. 
14. 
Für die Veranlagung der Besitzsteuer wird das Vermögen der Ehegatten 
zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Die 
Ehegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach zusammenzurechnen ist, der Staats- 
kasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet. 
5. 
Ist ein Ehegatte innerhalb des Veranlagungszeitraums (§9 18 bis 22) 
gestorben, so ist der aus dem Erbfall herrührende Zuwachs des überlebenden 
Ehegatten insoweit steuerfrei, als das ererbte Vermögen in der Hand des 
anderen Eheteils oder gemäß 9 14 nicht mehr der Zuwachsbesteuerung unter- 
liegen würde. 
16. 
Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten Vermögens- 
zuwachs ist abzuziehen der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung 
für den durch Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust 
der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 84
	        
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