Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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8 61. 
Den Steuerbehörden haben die Standesämter von den eingetretenen 
Sterbefällen, die Gerichte von den ergangenen Todeserklärungen Mitteilung 
zu machen. 
862. 
Innerhalb sechs Monaten nach dem Tode eines Steuerpflichtigen kann 
die Steuerbehörde von den Erben oder, falls ein Testamentsvollstrecker oder 
ein Nachlaßpfleger bestellt ist, von diesen Personen unter Hinweis auf die Straf— 
vorschrift des § 81 die Vorlage eines Verzeichnisses über das vom Verstorbenen 
hinterlassene Kapital- und Betriebsvermögen (§ 2 Nr. 2, 3) verlangen. 
Das Verzeichnis ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung 
der Steuerbehörde einzureichen und mit der Versicherung zu versehen, daß die 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Mlicht zur Einreichung eines Verzeichnisses besteht nicht, wenn auf 
Grund des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß 
umfassende Erbschaftssteuererklärung zu erstatten ist. 
Die im Abs. 1 genannten Personen können zur Erfüllung der ihnen hier- 
nach obliegenden Verpflichtung mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark 
angehalten werden. 
§ 63. 
Die Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuer- 
behörden auf Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die 
Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht in 
solche, die Vermögensverhältnisse betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu 
gestatten. 
Den Notaren liegt diese Pflicht nur ob hinsichtlich der einen Nachlaß be- 
treffenden Verhandlungen oder soweit sie durch sonstige Vorschriften begründet ist. 
Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Postbehörden, für die Verwaltung 
der Schuldbücher öffentlicher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher 
Sparkassen und anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens 
befaßter öffentlicher Anstalten. 
4. 
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden, welche 
im Verfahren zur Veranlagung der Besitzsteuer dienstlich Kenntnis von den Ver- 
mögens-, Erwerbs- oder Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen erhalten, 
sind zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. Die Besitzsteuererklärungen sind unter 
Verschluß aufzubewahren und dürfen ebenso wie die sonstigen Verhandlungen im 
Veranlagungsverfahren nur zur Kenntnis der durch Eid zu ihrer Geheimhaltung 
Verpflichteten gelangen. Sie dürfen anderen Behörden nur zum Zpecke der 
Veranlagung und Erhebung von öffentlichen Abgaben mitgeteilt werden. Bestehen 
für Landessteuern gleiche oder ähnliche Vorschriften, so steht dies der Mitteilung 
von Veranlagungsmerkmalen an die Besitzsteuerämter nicht entgegen.
	        
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