Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 553 — 
  
2 3 4 
  
Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung vom | vom der Stempelabgabe 
Hun.Tau, 
dert send 
  
  
Mark Of. 
  
  
verpflichtet, und zwar spätestens zwei 
Wochen nach dem von der Gewerk.- 
schaftsvertretung festgesetzten Einzah- 
lungstag oder, sofern die Zahlung zu 
diesem Zeitpunkt nicht eingegangen ist, 
spätestens zwei Wochen nach dem Ein.- 
gang der Zahlung. 
C. Ansländische Aktien. 
Ausländische Aktien und Aktienanteil- 
scheine, wenn sie im Inland aus- 
gehändigt, veräußert, verpfändet oder 
wenn daselbst andere Geschäfte unter 
Lebenden damit gemacht oder Jahlungen 
darauf geleistet werden, unter der 
gleichen Voraussetzung auch Interims- 
scheine über Einzahlungen auf diese 
Wertpapirer 3 — — — vonm Nennwerte, bei Interimsscheinen 
S4 sowie nicht voll gezahlten Namen- 
Die Abgabe ist von jedem Stücke aktien und Anteilscheinen vom 
nur einmal zu entrichten. Betrage der bescheinigten Ein- 
zablungen, und zwar in Ab- 
stufungen von 60 Df. für je 
20 Mark; überschießende Bruch- 
teile werden, soweit sie nicht unter 
dem Betrage von 1 Mark zurück. 
bleiben, für volle 20 Mark ge- 
rechnet. 
Der nachweislich versteuerte 
Betrag der Interimsscheine wird 
auf den Betrag der demnächst zu 
versteuernden Aktien usw. an- 
gerechnet. Das Gleiche gilt von 
dem versteuerten Betrage nicht 
vollgezahlter Aktien und Anteil- 
scheine bei späteren Einzahlungen. 
Ausländische Werte werden nach 
den Vorschriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels umgerechnet. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.