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Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung vom | vom der Stempelabgabe
Hun.Tau,
dert send
Mark Of.
verpflichtet, und zwar spätestens zwei
Wochen nach dem von der Gewerk.-
schaftsvertretung festgesetzten Einzah-
lungstag oder, sofern die Zahlung zu
diesem Zeitpunkt nicht eingegangen ist,
spätestens zwei Wochen nach dem Ein.-
gang der Zahlung.
C. Ansländische Aktien.
Ausländische Aktien und Aktienanteil-
scheine, wenn sie im Inland aus-
gehändigt, veräußert, verpfändet oder
wenn daselbst andere Geschäfte unter
Lebenden damit gemacht oder Jahlungen
darauf geleistet werden, unter der
gleichen Voraussetzung auch Interims-
scheine über Einzahlungen auf diese
Wertpapirer 3 — — — vonm Nennwerte, bei Interimsscheinen
S4 sowie nicht voll gezahlten Namen-
Die Abgabe ist von jedem Stücke aktien und Anteilscheinen vom
nur einmal zu entrichten. Betrage der bescheinigten Ein-
zablungen, und zwar in Ab-
stufungen von 60 Df. für je
20 Mark; überschießende Bruch-
teile werden, soweit sie nicht unter
dem Betrage von 1 Mark zurück.
bleiben, für volle 20 Mark ge-
rechnet.
Der nachweislich versteuerte
Betrag der Interimsscheine wird
auf den Betrag der demnächst zu
versteuernden Aktien usw. an-
gerechnet. Das Gleiche gilt von
dem versteuerten Betrage nicht
vollgezahlter Aktien und Anteil-
scheine bei späteren Einzahlungen.
Ausländische Werte werden nach
den Vorschriften wegen Erhebung
des Wechselstempels umgerechnet.