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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Beklanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. öSs9. —
Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1232 der Reichs-
versicherungsordnung. S. 171. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § B des Ver-
sicherungsgesetzes für Angestellte. S. 371. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Be-
stimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. S. 672.
(Nr. 4256.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 2. Juli 1913.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird diese Anlage wie folgt geändert:
Nr. Ib. Munition.
Abschnitt A. Verpackung. Zu 3.
1. Hinter Abs. (2) wird folgender neuer Absatz eingeschaltet:
(3) Elektrische Zündköpfe ohne sprengkräftige Zündungen unter c)
sind bis zu höchstens 1000 Stück mit reichlichen Mengen Sägemehl
oder Holzmehl in Blechschachteln zu verpacken, von denen 2 in einen
Pappkasten vereinigt werden. 50 solcher Pappkasten sind auf allen
Seiten durch einen Kasten aus fein gelochtem Eisenbleche zu umschließen.
Zwischen diesem Blechkasten und der Holzkiste muß überall ein Zwischen-
raum von mindestens 2 cm vorhanden sein, der mit Talk. oder Säge-
mehl fest ausgefüllt ist.
2. Die bisherigen Absätze (3) bis (1) erhalten die Bezeichnung (7) bis (().
UMr. lc. Fündwaren und Feuerwerkskörper.
Eingangsbestimmungen. Ziffer 1.
Es ist nachzutragen:
1. in der lberschrift hinter „Zündschnüre““:
„Zündgarn.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 90
Ausgegeben zu Berlin, den 15. Juli 1913.